Verbot von Öfen und Kaminen ab 2025

Zahlreiche Feuerungsanlagen im gesamten Bundesgebiet werden ab 2025 nicht mehr legal betrieben werden können und müssen abgeschaltet werden. Denn schon 2010 verabschiedete die Bundesregierung mit der 1. BImSchV einen Fahrplan für Grenzwerte von Staub und Kohlenmonoxid, die solche Anlagen spätestens bis zum jetzt kommenden Jahreswechsel einzuhalten haben. Die Überwachung obliegt den Bezirksschornsteinfegermeistern. Dabei wird unterschieden zwischen dem (handbeschickten) offenen Kamin, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen und größeren Anlagen, Anlagen für feste Brennstoffe, Öl oder Gas, sowie nach Wärmeleistung und Errichtungszeitpunkt. Alles zusammmen ergibt ein komplexes Regelwerk, in dem viele Verbote lauern.

Doch der Austausch und die Aufrüstung einer Heizungsanlage ist teuer. Auch haben einige Behörden mit rechtlich fragwürdigen Aussagen Zweifel daran gesät, dass einige Geräte zur Abluftbehandlung den Anforderungen des § 26 der Verordnung entsprechen. Dabei kann die Frage, ob eine Anlage dem Stand der Technik entpricht (wie von der Vorschrift gefordert), abschließend nur durch ein Gericht geklärt werden; Normenwerke wie z.B. VDI-Richtlinien entfalten in der Regel nur eine indikative Wirkung. Eine Untersagung des Betriebs während der Heizperiode wäre eine unmittelbare Gefahr für Eigentum und Gesundheit der Bewohner. Bürger, die sich seit vielen Jahren der wohligen Wärme ihres Wohnzimmerkamins erfreuen oder sich mit einem Holzofen Autarkie und Sicherheit von geopolitischen Unwägbarkeiten erhoffen, haben wenig Verständnis für die strenge Umsetzung der Regeln.

Wurden Sie von Ihrem Schornsteinfeger zur Stilllegung Ihres Kamins, Ofens oder sonstigen Heizung aufgefordert? Oder haben Sie andere Sorgen und Fragen zu dem Thema? Sprechen Sie mich einfach an.

Altholz-Verbrennung im BEHG

Altholz-Verbrennung im BEHG

Seit 2024 unterfällt unter bestimmten Voraussetzungen auch die thermische Verwertung von Abfällen einschließlich Biomasse (insbesondere Altholz) dem nationalen Emissionshandelssystem nach BEHG. Doch wann genau unterliegt die Verbrennung von Altholz dem BEHG? Welcher Emissionswert ist anzusetzen, und bezogen auf welche Brennstoffmenge?

Wann unterliegt die Verbrennung von Altholz dem BEHG?

Das BEHG gilt gemäß § 2 Abs. 1 BEHG „für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.“ Anlage 1 BEHG listet abschließend die Warenklassen auf, die als „Brennstoffe“ im Sinne des BEHG gelten. In der Liste in Satz 1 der Anlage ist Altholz zwar nicht als Warenklasse aufgeführt. Nach Satz 2 gelten aber als Brennsstoffe „auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.“ Nach § 2 Abs. 2 a Nr. 1 BEHG gelten Brennstoffe auch als in Verkehr gebracht, „wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach Nummer 8.1.1 [des Anhangs der 4. BImSchV] einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen.“

Nach dieser Systematik wird ein Stoff also auch dadurch zum Brennstoff im Sinne des BEHG (und als solcher zugleich in Verkehr gebracht), wenn er in einer genehmigungsbedürftigen, nicht dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) unterliegenden Anlage zur thermischen Abfallverwertung oder -beseitigung eingesetzt wird.

Die thermische Verwertung von Holz ist genehmigungsbedürftig, wenn sie einen Durchsatz von 3 Tonnen pro Stunde überschreitet, Altholz aus anderen Altholzkategorien als A I und A II nutzt oder die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt. Dem EU-ETS unterliegt ein Biomasseheizwerk gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG dann nicht, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung unter 20 MW beträgt.

In welcher Höhe sind die CO2-Emissionen abgabepflichtig?

Die Emissionen lassen sich (außer durch kontinuierliche Messung nach § 12 EBeV) auf zwei Wegen rechnerisch ermitteln:

Der einfachere Weg ist die Multiplikation der eingesetzten Brennstoffmengen mit den Standardfaktoren aus Anlage 2 Teil 5 EBeV. Der Input ist dabei in der Regel mit geeichten Messgeräten zu bestimmen, wovon aber Ausnahmen möglich sind (§ 6 Abs. 4 Satz 3 EBeV). Als Standardwerte sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EBeV die Werte aus Anlage 2 Teil 5 Nummer 6a EBeV zu nutzen. 

Keine Berücksichtigung fand bei den Regeln zur Mengenermittlung die Frage des Feuchtigkeitsgehalts. Diese wurde nur für die Nutzung nachhaltiger Brennstoffe in konventionellen Anlagen geregelt (§ 8 Abs. 6 EBeV), die hier nicht einschlägig ist. Es ist davon auszugehen, dass die Masse der Brennstoffe unmittelbar vor Verwertung maßgeblich ist, nicht jene bei Liefereingang (vgl. auch der Leitfaden von August 2023, Seite 40 („Auftrocknung“)).

Alternativ zur Nutzung der Standardfaktoren kann der Verantwortliche selbst Emissionsfaktoren für das Holz bestimmen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EBeV). Das bietet sich vor allem dann an, wenn der Biomasseanteil mehr als die bei den Standardwerten vorgesehenen 95 % beträgt.

Welcher Anteil gilt als Biomasse?

Dem Biomasseanteil des Brennstoffs (bei Nutzung der Standardwerte also 95 % des Inputstoffs) kann bei der Berechnung der CO2-Emissionen ein CO2-Faktor von Null zugeordnet werden. Hierzu ist (a) eine Dokumentation der AVV-Nummern der Inputstoffe nach Masse und (b) eine Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 6 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) erforderlich. Die BioSt-NachwV fordert, dass die Emissionen aus Aufbereitung und Transport der Biomasse 70 % niedriger sind als die Emissionen, die bei der Nutzung fossiler Brennstoffe entstehen würden. Ob das der Fall ist, braucht nicht eigens ermittelt werden; vielmehr dürfen die Standardwerte in Anhang VI Teil D der Europäischen Richtlinie (EU) 2018/2001 (die sog. RED II) herangezogen werden.

Einigen Abfallbrennstoffen ordnet die DEHSt sogar einen Biomasseanteil von 100% zu. Bei ausschließlicher Nutzung der entsprechenden Anfallkategorien lässt sich also die Zertifikatebeschaffung sparen, die erfahrungsgemäß erhebliche Ressourcen im Unternehmen binden kann.  Voraussetzung ist, dass die Input-Stoffe in der von der DEHSt hier veröffentlichten “Liste mit Festwerten für sonstige naturbelassene Holzabfälle und Frischholz” enthalten sind.

Haben Sie Fragen zu den Themen Abfallverwertung und Emissionshandel? Hier finden Sie schnelle Hilfe.

Wärmepumpen und Abstandsflächen

Wärmepumpen und Abstandsflächen

Wärmepumpen sind eines der zentralen Instrumente der Energiewende. Sie arbeiten effizienter als Gasheizungen und können zumindest theoretisch mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch neben den praktischen Fragen des Einbaus in Bestandsgebäude (und einer Verknappung der Betriebsgase – ironischerweise aus Klimaschutzgründen) gibt es noch ein weiteres Problem: Luftwärmepumpen sind laut und können bei ungünstiger Platzierung eine schwere Belastung für die Nachbarn sein. Bislang konnten sich diese dann auf Abstandsflächen berufen: Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von ca. 3 Metern einhalten (mit Unterschieden je nach Bundesland). Ein langwieriger Streit über Schallimmissionen ließ sich daher etwas formalistisch, aber einfach durch die Rüge des Verstoßes gegen die Abstandsflächen ersetzen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12).

Doch immer mehr Bundesländer fügen Ausnahmen in ihre Landesbauordnungen ein, um Hausbesitzern die Einrichtung von Wärmepumpen zu erleichtern – zur Erleichterung der Wärmewende, aber zum Nachteil der Nachbarn. In Niedersachen etwa gelten Abstandsflächen nur für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, welche den handelsüblichen Wärmepumpen von mindestens einem Gericht abgesprochen wurde (VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 – 12 A 2675/20). Mit Gesetz vom 23. Dezember 2023 (GVBl. 2023, 472) hat auch das Land Berlin eine solche Ausnahme geschaffen: Der neue § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln erklärt:

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig … Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005V11P6/part/S

Streitentscheidend wird künftig also immer seltener das bauordnungsrechtliche Abstandsgebot und immer häufiger die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nach § 22 BImSchG. Die objektiv messbare Lärmbelastung wird die von der TA Lärm gesetzten Schwellen indes meistens unterschreiten (so auch im vorgenannten Urteil des VG Hannover), auch wenn die subjektive Belastung der Betroffenen wegen des tieffrequenten, eher fühl- als hörbaren Schalls erheblich sein kann.

Da Luftwärmepumpen nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sind sich die Bauherren oft sogar überhaupt nicht der von ihren Anlage ausgehenden Belastung bewusst. Und ist das Geld erst einmal investiert und der Nachbar genervt, ist Streit vorprogrammiert. Auch in Bundesländern, wo für Wärmepumpen keine Abstandsflächen mehr gelten, sollte deshalb im Interesse des friedlichen Miteinander auf eine schonende Platzierung geachtet werden. Anderenfalls müssen die Behörden zur Lärmmessung eingeschaltet werden und es kann zum Prozess kommen.

Auch in Bundesländern, in welchen auch Wärmepumpen noch den Abstandsflächen unterfallen, kann es Missverständnisse geben. Ab wo wird gemessen, ab Grenze oder ab Häuserwand? Wenn die Grenze eingehalten wird, wie laut darf die Anlage dann sein? Sind die Angaben des Herstellers und die Rechenschritte aus dem LAI-Leitfaden oder tatsächliche Messwerte maßgeblich? Ist jeder Schall gleich? Und wer misst ihn überhaupt?

Selbst in dieser komplexen Lage muss guter Rat nicht teuer sein. Planen Sie eine Wärmepumpe und möchten Streit mit den Nachbarn vermeiden? Oder ist es schon zu spät und Ihr Nachbar kriegt im Winter kein Auge mehr zu? Ich helfe gerne, den Streit zu schlichten – im Interesse beider Seiten, für eine harmonische Nachbarschaft. Klicken Sie hier zur Erstberatung.

Beseitigung von Grenzbäumen

Beseitigung von Grenzbäumen

Die Pflanzung und Beseitigung von Grenzbäumen, Grenzhecken und sonstiger Grenzbepflanzungen sind ein beliebter Grund zum Nachbarstreit. Viele Eigentümer schrecken aber vor der Hinzuziehung eines Anwalts zurück, da sie eine weitere Eskalation fürchten. Das kann dauerhafte Folgen haben.

Aus welchen Gesetzen kann man die Beseitigung von Grenzbäumen fordern?

Grenzbepflanzung kann verschiedenen Gesetzen unterliegen, deren Anwendbarkeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt. Auf landesrechtlicher Ebene ist zunächst das (jeweilige Landes-) Nachbarrechtsgesetz einschlägig. Es regelt typische Gegenstände des Nachbarstreits, etwa Grenzmauern, Schornsteine, Wasserleitungen, oder eben die Grenzbepflanzung. In Brandenburg z.B. sehen die §§ 37 ff. BbgNRG vor, dass (abhängig von Art und Höhe der Pflanzen) ein Abstand vom Nachbargrundstück von mehreren Metern einzuhalten ist. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Aber Achtung: Wer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Anpflanzung gegen den Nachbarn vorgeht, kann seinen Anspruch auf Beseitigung der Grenzbäume verlieren!

Ansprüche können sich außerdem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. So hat der Eigentümer gemäß § 910 BGB einen (Selbsthilfe- bzw. Abwehr-) Anspruch darauf, überhängende Äste oder Wurzeln an der Grundstücksgrenze einfach abzuschneiden. Dieser Anspruch gilt laut BGH selbst dann, wenn der betroffene Baum hierdurch tödlich verletzt wird. Mit dem LG Köln ist das Vorliegen einer zur Selbsthilfe berechtigenden wesentlichen Beeinträchtigung aber auch im Lichte der Konsequenzen zu beurteilen, mit anderen Worten: Wird die Beseitigung des Überhangs zu einer tödlichen Verletzung des Baums führen, sind auch höhere Anforderungen an die Beeinträchtigung zu stellen. Aus § 1004 BGB ergibt sich außerdem ein Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen des Grundstücks, wozu namentlich (aber nicht nur) Laubfall gehört. Hierbei ist jedoch eine ortsabhängige Zumutbarkeit in die Abwägung einzustellen – wer in ein baumreiches Gebiet zieht, braucht sich über Laubfall nicht wundern. Bei der Selbstvornahme ist auch die Kostenerstattung möglich, wenn eine sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von § 812 BGB vorliegt (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 7. Juli 2015, 314b C 178/14).

Was kann den vorgenannten Gesetzen entgegen stehen?

Eine Einschränkung ergibt sich außerdem aus der jeweiligen örtlichen Baumschutzverordnung. Regelmäßig ist nämlich die Beschädigung oder Beseitigung von Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang aus naturschutzrechtlicher Sicht verboten. Hiervon gibt es zwar einige Ausnahmen; dennoch sollte man nicht ohne rechtliche Prüfung dem Begehr des Nachbarn folgen und den Grenzbaum fällen, denn dies kann ein stattliches Bußgeld nach sich ziehen.

Befinden sich die Grundstücke im Wald, sind Nachbarrechtsgesetz und Baumschutzverordnung meist nicht anwendbar – dann gilt neben dem BGB regelmäßig nur das jeweiligen Landeswaldgesetz.

Nachbarhecke als Sichtschutz

Unlängst hatte ein Oberlandesgericht auch über den Fall zu entscheiden, dass eine Grundstückseigentümerin ihre eigene Grenzhecke entfernte und damit ihrem Nachbarn den liebgewonnenen Sichtschutz nahm (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2022 – 8 U 52/21). Dieser wollte den Verlust nicht hinnehmen, unterlag vor Gericht aber: Ein Anspruch auf Schadenersatz hätte ihm nur zugestanden, wenn die Pflanzenstämme zumindest teilweise aus der Oberfläche seines Grundstücks gewachsen wären; ein Überragen von Zweigen (und wohl auch Wurzeln) genügt nicht.

Widersprüchliches / treuwidriges Verhalten

Eine Beseitigung von Grenzbäumen und anderer grenznaher Bepflanzung kann außerdem nicht verlangen, wer sich widersprüchlich (oder im Juristensprech: treuwidrig) verhält. Das hat das LG Frankenthal entschieden (Urteil vom 24.01.2024 – 2 S 85/23). Wer also selbst eine Hecke an der Grenze wachsen lässt, kann nicht fordern, dass der Nachbar seine Grenzhecke abschneidet.

Schadensersatz

Gemäß etablierter Rechtsprechung ist bei der Zerstörung eines Baumes Schadensersatz im Allgemeinen nicht in Form von Naturalrestitution zu leisten. Dies liegt daran, dass die Beschaffung eines ausgewachsenen Baumes durch Verpflanzung in der Regel mit übermäßig hohen Kosten verbunden ist. Stattdessen zielt der Schadensersatz normalerweise auf eine teilweise Wiederherstellung ab, die durch das Pflanzen eines neuen jungen Baumes sowie durch einen Ausgleich für den geschätzten Wertverlust des Grundstücks erfolgt.

Es kann jedoch in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung zuzuerkennen, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für eine wirtschaftlich vernünftig denkende Person den Ersatz durch einen ähnlichen Baum zumindest nahelegen würden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.02.2024 – 9 U 35/23). Bei der Beurteilung dieser Frage sind vom erkennenden Gericht auch die Funktionen zu berücksichtigen, die der Baum für das spezifische Grundstück hatten. Dabei ist z.B. auch relevant, ob es dem Eigentümer bei einer aufwendigen, gleichzeitig naturnahen Gartengestaltung auch darum ging, Lebensraum für Vögel und andere Tiere zu schaffen und einen Beitrag zur Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff zu leisten.

Laubrente

Übersteigt der Laubfall eines grenznahen Baums auf dem Nachbargrundstück das zumutbare Maß (wobei die lokalen Begebenheiten wie z.B. der historische Baumbestand zu berücksichtigen sind), kann im Prinzip eine „Laubrente“ gefordert werden als Ersatz für den mit der Beseitigung des Laubs verbundenen Mehraufwand bei der Pflege des eigenen Grundstücks (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2024 – 19 U 67/23).

Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation? Sprechen Sie mich gerne an!

Neue EU Gasrichtlinie für Wasserstoff

Die Kommission hat den Entwurf einer neuen EU Gasrichtlinie veröffentlich, der für Wasserstoff klare Regeln vorsieht. Damit wird sich die 2021 ins EnWG eingefügte H2-Regulierung weitgehend erledigen. Die wichtigsten Elemente der neuen Richtlinie:

Spätestens ab 2030 werden H2-Tarife einheitlich, öffentlich, diskriminierungsfrei und vorab genehmigungsbedürftig sein; bis dahin können MS den verhandelten Netzzugang erlauben (wie im EnWG bislang vorgesehen).

Bestandsschutz: Für Bestandsnetze können Mitgliedsstaaten bis 2030 von den Regeln zu Drittnetzzugang und Entflechtung abweichen. Bei lokalen industriellen Netzen mit nur einem Einspeiser gilt auch nach 2030 eine Ausnahme; sobald weitere Quellen hinzutreten, entfällt das Privileg.

Für den grenzüberschreitenden Transport sollen die relevanten NRAs grenzüberschreitend abgestimmte H2-Tarife festlegen; ab 2030 müssen sich die betroffenen Betreiber auf eine ITC einigen.

Die Entflechtung von H2 Netzen soll sehr streng gehandhabt werden: Ownership Unbundling ist die klare Regel. Eine Ausnahme gibt es für Netze, die schon Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind: Dies können ihr Eigentum am Netz erhalten, müssen den Betrieb aber an einen ISO übertragen. Die ISO-Dienstleistung anbieten dürfen nur eigentumsrechtlich entflochtene H2- oder Erdgastransporteure. Bis 2030 steht außerdem eine ITO-ähnliche Ausnahme zur Verfügung, die wegen der Kürze der Zeit aber wenig attraktiv erscheint.

Selbst in einer eigentumsrechtlich entflochtenen Struktur muss der Betrieb von Wasserstoffnetzen durch eigene Gesellschaft erfolgen, wenn in dem Konzern auch Erdgas transportiert wird; Personal etc darf sich aber überschneiden. Dies konnte die deutsche Gasindustrie bei der 2021 EnWG Novelle noch verhindern. Der Wasserstoff-Betrieb benötigt eine getrennte Buchhaltung. Insoweit gibt es keine Veränderung gegenüber dem EnWG-Rechtsrahmen.

Eine Präsentation der neuen EU Gasrichtlinie für Wasserstoff steht hier zum Download bereit.

Rückgabe von BEHG-Zertifikaten

Rückgabe von BEHG-Zertifikaten

Ein Jahr nach Einführung des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) zeigen sich die ersten Probleme in seiner praktischen Anwendung. Eine Fragestellung betriff den Fall, dass der Verantwortliche mehr Zertifikate erworben hat, als er benötigt. Die Rückgabe von BEHG-Zertifikaten ist im Gesetz allerdings nicht geregelt. Der vorliegende Beitrag zeigt die Handlungsoptionen auf.

Wann ist die Rückgabe von BEHG-Zertifikaten überhaupt sinnvoll?

Zertifikate sind gemäß § 9 BEHG während der gesamten Handelsperiode gültig. Diese läuft von 2021 bis 2030, vgl. § 3 BEHG i.V.m. Art. 4 Verordnung (EU) 2018/842). Auch können Zertifikate von Inhaber zu Inhaber übertragen werden, § 9 BEHG. Von Liquiditätslücken und Insolvenzfällen abgesehen: Warum sollte man überzählige Zertifikate überhaupt zurückgeben wollen?

Das Problem liegt in ihrer eingeschränkten Nutzbarkeit während der Einführungsphase 2021 bis 2025. Für diesem Zeitraum schließt § 9 BEHG das sog. „banking“ von Zertifikaten aus, indem die Vorschrift die Gültigkeit der Zertifikate auf das Jahr ihrer Ausstellung und das ihm vorangegangene Jahr beschränkt. Eine Verwendung von 2021 erworbenen Zertifikaten für erst 2022 in Verkehr gebrachte Mengen ist daher ausgeschlossen.

Hat ein Verantwortlicher sich also 2021 in größerem Umfang für in Verkehr gebrachte Brennstoffe mit BEHG-Zertifikaten eingedeckt, als rückblickend nötig gewesen wäre (etwa weil die Brennstoffe in ETS-Anlagen verbrannt werden und daher nicht nEHS-pflichtig waren), kann er nur auf einen Verkauf im Sekundärmarkt oder eben auf eine Rückgabe der BEHG-Zertifikate hoffen.

Zivilrechtliche Rückabwicklung 

Das BEHG äußert sich nicht zur Möglichkeit einer Rückgabe von BEHG-Zertifikaten. § 10 BEHG regelt lediglich den „Verkauf“ der Zertifikate. Dabei bleibt offen, ob die kaufrechtlichen Regelungen des Zivilrechts Anwendung finden sollen. Die Gesetzesbegründung äußert sich nicht dazu. 

Sofern kaufrechtliche Regelungen Anwendung finden, kommt eine Rückabwicklung grundsätzlich nach Rücktritt wegen Pflichtverletzung (§§ 437, 323, 346 BGB) oder Anfechtung (§§ 119, 142 BGB) in Betracht. Ein übermäßiger Erwerb ist allerdings kein Mangel, der den Verantwortlichen zum Rücktritt wegen Pflichtverletzung berechtigen könnte. Auch eine Anfechtung dürfte ausgeschlossen sein, da der Erwerb der Zertifikate nicht aus einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum resultierte. Die Kaufentscheidung basierte vielmehr auf dem anfechtungsrechtlich unbeachtlichen sog. Motivirrtum über die Erforderlichkeit der Zertifikate.

Das Kaufrecht würde daher vorliegend nicht zur Rückabwicklung des Erwerbs berechtigen. Ob es auf den Verkauf von Zertifikaten nach § 10 BEHG überhaupt Anwendung findet, kann daher offen bleiben. 

Annullierung analog § 22 BEHV 

§ 22 BEHV ermöglicht die Annullierung bestimmter, irrtümlich veranlasster Transaktionen auf Antrag. Dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift jedoch nur die Löschung und Abgabe von Zertifikaten; der (Erst-) Erwerb wird nicht genannt. Fraglich ist, ob die Vorschrift als abschließend zu betrachten ist oder analog auch auf den Ersterwerb Anwendung finden kann. Dies erfordert vergleichbare Interessenlagen und eine planwidrige Regelungslücke. 

Ob eine Regelungslücke gegeben ist, hängt vor allem davon ab, ob das Kaufrecht auf den Erwerb von Zertifikaten nach § 10 BEHG Anwendung findet oder nicht. Ist dies der Fall, lässt sich der irrtümliche Erwerb nach den §§ 119 ff. BGB beurteilen (mit dem Ergebnis, dass eine Rückabwicklung ausgeschlossen wäre, siehe vor). Eine Regelungslücke läge dann nicht vor. 

Soll Kaufrecht auf § 10 BEHG dagegen keine Anwendung finden, fiele die Rückabwicklung des Erwerbs in eine Regelungslücke. Diese dürfte dann auch als planwidrig anzusehen sein. Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich mit dem Fall des irrtümlichen Erwerbs befasst hätte (vgl. den Referentenentwurf zur BEHV). Der Gesetzgeber hatte auch keinen Grund, die irrtümliche Abgabe und Löschung einer Regelung zuzuführen, den irrtümlichen Erwerb dann aber bewusst ungeregelt zu lassen. 

Vergleichbare Interessenlage?

Auch eine vergleichbare Interessenlage dürfte vorliegen. In beiden Fällen geht es um eine irrtümlich veranlasste vermögensrelevante Erklärung. Aus dem Referentenentwurf der BEHV (Seite 50) ergibt sich, dass Übertragungen (nur) deshalb von der Annullierung ausgeschlossen sind, weil „hierbei ansonsten in Rechte des Empfängers eingegriffen würde“. Dieses Argument lässt sich aber nur auf Übertragungen im Sekundärmarkt anwenden, nicht auf den Ersterwerb – die Behörde hat keine schützenswerten Interessen, die vor einem Eingriff durch Annullierung bewahrt werden müssten. Das Fehlen einer synallagmatischen Gegenleistung ist also nur eine zufällige Gemeinsamkeit der beiden der Annullierung zugänglichen Transaktionsarten, und kann der analogen Anwendung der Vorschrift auf den Ersterwerb nicht entgegengehalten werden. 

Auch eine Beschränkung der Vorschrift auf das versehentliche Auslösen einer Transaktion im technischen Sinne (die ihr eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Anfechtungsrecht verleihen würde) ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Denn der Verordnungsbegründung zufolge „verschafft diese Regelung Kontoinhabern die Möglichkeit, … Abgaben mit versehentlicher Nutzung von Zertifikaten, die auch für die Abgabe des Folgejahres gültig wären, zu annullieren.“ Kontoinhaber sollen also auch davor bewahrt werden, sich wegen der zeitlich beschränkten Gültigkeit von Zertifikaten selbst Schaden zuzufügen.

Die überwiegenden Argumente sprechen daher für eine analoge Anwendbarkeit von § 22 BEHV auf den Ersterwerb von Zertifikaten nach § 10 BEHG. 

Ergebnis

Wer sich hierauf berufen will, wird sich aber beeilen müssen. Denn § 22 BEHV sieht für den entsprechenden Antrag eine Ausschlussfrist von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung vor; bei analoger Anwendung wäre als fristauslösendes Ereignis auf den Erwerb abzustellen. Wer erst nach mehr als 10 Tagen nach Erwerb bemerkt, dass er zu viele Zertifikate erworben hat, kann also nur noch auf einen Verkauf im Sekundärmarkt hoffen. 

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Mietminderung bei Baulärm

BGH Mietminderung Baulärm

Der BGH hat sich zur Möglichkeit einer Mietminderung bei Baulärm geäußert. Mieter dürfen ihre Miete wegen Baulärm vom Nachbargrundstück nur unter bestimmten, in der Praxis wohl eher seltenen Umständen mindern. Dies hat der BGH in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 29. April 2020 (Az. VIII ZR 31/18) entschieden. Mit seiner Entscheidung bestätigt und bekräftigt der Bundesgerichtshof seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung. Die Entscheidung gilt sowohl für Baulärm als auch für Staubimmissionen.

Eine Minderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt danach grundsätzlich ein, wenn die Beschaffenheit der Umgebung, namentlich die Freiheit von Baustellenlärm und Staubimmissionen, mietvertraglich vereinbart wurde; eine solche Vereinbarung kommt in der Praxis freilich nicht vor. Die Annahme einer stillschweigenden Beschaffungsvereinbarung kommt nur bei konkreten entsprechenden Hinweisen in Betracht.

Anderenfalls kommt eine Minderung über § 242 BGB nur dann in Betracht, wenn der Vermieter sich seinerseits auf Grundlage von § 906 BGB gegen den Baulärm bzw. die Staubimmissionen des Nachbarn wehren kann. Das ist dann der Fall, wenn die Immissionen die Nutzbarkeit der Wohnung als Wohnraum erheblich einschränken. Hierfür ist der Mieter aber jedenfalls teilweise darlegungs- und beweispflichtig. Die Grenzwerte entsprechender Verordnungen, die normalerweise für die Beurteilung eines Sachverhalts nach § 906 BGB herangezogen werden, gelten hier indes nicht; die Beeinträchtigung ist allein nach mietrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.

Nachtrag vom 6. Januar 2021

Im November 2021 sah sich der BGH veranlasst, diese Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich zu bestätigen, nachdem Berliner Gerichte hiervon zugunsten der Mieter abgewichen waren (BGH, Urteil vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19). Darin hatte sich der BGH nochmals kritisch zur Mietminderung bei Baulärm geäußert und die vorgenannten Grundsätze bestätigt. Im Ergebnis ist ein Mietmangel als erst bei ortsunüblicher, unzumutbarer Einwirkung gegeben, gegen die der Vermieter sich seinerseits zur Wehr setzen könnte.

Haben Sie Probleme mit Lärm oder Staub von einer Baustelle in Ihrer Nachbarschaft? Sprechen Sie mich gerne an!

Umnutzung vormals landwirtschaftlicher Gebäude nach Leerstand

Der Beitrag stellt zwei neue Entwicklungen im Bauplanungsrecht dar, die die Umnutzung vormals landwirtschaftlicher Gebäude (Scheunen, Ställe und sonstige Hofgebäude) etwa zu Wohn-, Büro- oder Veranstaltungszwecken vereinfachen.

Was bringt die Umnutzung vormals landwirtschaftliche Gebäude?

Die Landwirtschaft ist in verschiedener Hinsicht im Wandel. Ein schon immer mit dem Wetter schwankendes Einkommen wird durch den Klimawandel noch volatiler. Auch steht die konventionelle Produktion durch die Konkurrenz von Betrieben industriellen Maßstabs unter Preisdruck. Der Anbau von Energiepflanzen wird durch das Auslaufen der Biogasförderung und die Anforderungen der RED2 unrentabel. Und obendrein scheitert eine Übergabe des Betriebs im Alter am fehlenden Interesse möglicher Nachfolger. Die mittelständische Landwirtschaft muss sich oft selbst neu erfinden, um zu überleben. Neben dem ökologischen Anbau bieten Tourismus und die Vermietung von Räumen an Erholung suchende Städter vielversprechende Entwicklungspfade. Das Bauplanungsrecht entwickelt sich in eine hierfür günstige Richtung.

Was hindert die Umnutzung vormals landwirtschaftlicher Gebäude?

Einer Umnutzung stehen in der Praxis zwei rechtliche Hürden im Weg. Zum einen verbietet § 35 BauGB die meisten baulichen Nutzungen im Außenbereich. Landwirtschaftliche Gebäude dürfen dort eigentlich nur deshalb stehen, weil sie in der Innenstadt nicht ihren Zweck erfüllen könnten und, im Fall von Tierställen, die dortige Wohnnutzung durch Immissionen beeinträchtigen würden. Denn die Nutzung eines Gebäudes zu Wohn-, Büro- oder Veranstaltungszwecken ist im Außenbereich grundsätzlich unerwünscht. Anderenfalls würde sich jeder mit den nötigen Kleingeld eine Hütte im Grünen gönnen und so die Landschaft zerstören, die er eigentlich genießen möchte.

Zum anderen sahen Behörden Gebäude, die mangels Nutzung und Unterhaltung über einen längeren Zeitraum dem Verfall ausgesetzt waren, bisweilen als illegal an, weil die Baugenehmigung durch Erledigung erloschen sei.

Baulandmobilisierungsgesetz erleichtert die Umnutzung

Mit dem Baulandsmobilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Hürden des § 35 BauGB in zweierlei Hinsicht gesenkt. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. c, die die Änderung der bisherigen Nutzung (unter weiteren Voraussetzungen) erlauben, beschränken sich neuerdings nicht mehr auf die Umnutzung gegenwärtig landwirtschaftlich genutzter Gebäude. Anders als bisher reicht es fortan aus, dass ein Gebäude ursprünglich zur landwirtschaftlichen Nutzung errichtet wurde. Ein zwischenzeitlicher Leerstand ist fortan also unschädlich.

Außerdem ist nunmehr die Einrichtung von bis zu fünf (statt bisher bis zu drei) Wohnungen in alten Hofgebäuden erlaubt, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. f BauGB.

Fortgeltung alter Baugenehmigungen

Ferner hat der VGH München unlängst entschieden, dass ein längerer Leerstand bzw. eine längere Nutzungsunterbrechung (im entschiedenen Fall: 1978-2014) allein noch nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung führt (VGH München, Urteil vom 2. November 2020 – 15 B 19.2210). Demzufolge ist ein zur Erledigung der Genehmigung führender Verfall ist erst dann gegeben, wenn der Gebäudezustand so schlecht ist, dass die bauliche Anlage unbenutzbar geworden und tatsächlich ein Wiederaufbau notwendig ist. Renovierungsarbeiten- und Modernisierungsarbeiten zur Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes, die keinen Identitätsverlust bewirken, lösen keine neue Baugenehmigungspflicht aus.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie Ihre alten Hofgebäude umnutzen? Sprechen Sie mich einfach an!

Dichtheitsprüfung nach § 46 AwSV

§ 46 AwSV verpflichtet Betreiber zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung ihrer Anlagen. Doch welche Anforderungen sind dabei zu beachten? Ein Überblick.

§ 46 AwSV kennt zwei Arten der Dichtheitsprüfung

§ 46 AwSV unterscheidet zwei Arten der Prüfung: Bei der Prüfung nach Abs. 1 handelt es sich um eine Eigenkontrolle, die der Betreiber selbst ausführen kann. Abs. 2 und 3 dagegen sehen eine Kontrolle durch externe Sachverständige vor. Dass es sich um zwei unterschiedliche Arten der Kontrolle handelt, ergibt sich aus einer historischen Betrachtung der Vorgängernorm § 19i Abs. 2 WHG, aus der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 77/14, Seite 156) und systematisch aus der Verbindung des § 46 mit § 47 Abs. 1 AwSV, der bestimmte Anforderungen nur an Abs. 2 und 3 des § 46 stellt.

Prüfungsmaßstäbe

Eine inhaltliche Konkretisierung der Kontrollen erfolgt in der AwSV nicht. Die normative Zurückhaltung dem Umstand geschuldet, dass weder Behörden noch Verordnungsgeber über die erforderliche technische Expertise verfügen, um geeignete Kriterien für die Prüfung aufzustellen.

Für die Prüfung durch Sachverständige nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV wird die Erarbeitung von Prüfungsgrundsätzen daher den Sachverständigenorganisationen („SVO“) überlassen. Deren Vorgaben sind für die ihr angehörigen Sachverständigen – und somit für deren Kontrollen nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV – verbindlich. Denn gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AwSV sind die Sachverständigen an die fachlichen Weisungen der technischen Leitung der SVO gebunden. Die von einer SVO erarbeiteten Grundsätze gelten naturgemäß nur innerhalb der SVO; Sachverständige, die einer anderen SVO angehören, haben die Grundsätze ihrer eigenen SVO zu beachten. Gesetzlich vorgeschrieben sind aber die Zeitpunkte und Intervalle der Prüfungen. Diese ergeben sich unmittelbar aus Anlage 5 und 6 der Verordnung.

Die Selbstkontrolle unterliegt dagegen überhaupt keiner zentralen Konkretisierung. Weder wird die Selbstkontrolle durch Sachverständige durchgeführt, die an die Grundsätze ihrer SVO gebunden sein könnten; noch sieht der Verordnungstext oder seine amtliche Begründung Einzelheiten der Selbstkontrolle vor. Ausweislich der Verordnungsmaterialien muss sie lediglich gewährleisten, dass „Schäden an der Anlage rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können, bevor es zu einer Verunreinigung der Gewässer kommt.“ Die juristische Fachliteratur benennt, allerdings ohne Benennung entsprechender Rechtsprechung, vor allem eine sensorische Kontrolle und das Betätigen existierender automatischer Kontrolleinrichtungen. Was genau unter „regelmäßig“ zu verstehen ist, lässt die Verordnung übrigens offen. Früher forderte das Gesetz eine „ständige“ Überwachung, was zu Auslegungsschwierigkeiten führte; erforderlich dürfte wohl eine Prüfung „so häufig wie praktisch und wirtschaftlich zumutbar“ sein.

Haben Sie rechtliche Fragen zur Kontrolle Ihrer AwSV-Anlage? Sprechen Sie mich jederzeit an!