Netzanschluss für Batteriespeicher nach § 17 EnWG

Netzanschluss für Batteriespeicher nach § 17 EnWG

Batteriespeicher sind ein wichtiger Baustein für ein stabiles und flexibles Stromsystem. Sie können Strom aufnehmen, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist, und ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Netz einspeisen. Damit können sie Schwankungen der Stromerzeugung aus Wind und Sonne ausgleichen, Netzengpässe abfedern und zur Systemstabilität beitragen.

Für Betreiber sind Batteriespeicher zugleich ein zunehmend interessantes Geschäftsmodell. Geld verdienen lässt sich insbesondere mit der zeitlichen Verschiebung von Strombezug und -einspeisung („Arbitrage“), also dem Laden bei niedrigen und Entladen bei hohen Strompreisen. Hinzu kommen Erlöse aus Regelenergie, weiteren Systemdienstleistungen und der Vermarktung von Flexibilität. Die Kombination mehrerer Erlösquellen – das sogenannte Revenue Stacking – ist für die Wirtschaftlichkeit vieler Großspeicher von zentraler Bedeutung.

Dem steht allerdings ein erhebliches praktisches Problem gegenüber: Viele Speicherprojekte warten lange auf ihren Netzanschluss. Die Zahl der Anschlussbegehren ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen, während die verfügbaren Netzkapazitäten vielerorts begrenzt sind. Der Netzanschluss kann damit zum entscheidenden Engpass für die Realisierung und Finanzierung eines Speicherprojekts werden.

Anspruch auf Netzanschluss nach § 17 EnWG

Ausgangspunkt ist § 17 Abs. 1 EnWG. Danach sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen an ihr Netz anzuschließen. Batteriespeicher werden damit ausdrücklich als Anlagen erfasst, für die grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Netzanschluss besteht.

Der Anspruch ist allerdings nicht grenzenlos. Nach § 17 Abs. 2 EnWG kann der Netzbetreiber einen Anschluss ablehnen, wenn er nachweist, dass ihm der Anschluss aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine bloße pauschale Berufung auf „fehlende Netzkapazität“ genügt jedoch nicht.

In der Praxis relevanter als die edngütlige Weigerung ist jedoch die teils erhebliche Verzögerung. Zwar haben EEG- und KWKG-Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a EnWG keinen Vorrang vor Energiespeichern. Den Speichern wird aber auch kein Vorrang eingeräumt sodass sie mit solchen Anlagen um die knappen Anschlussressorcen der Netzbetreiber konkurrieren.

Damit stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Netzbetreiber entscheidet, welches Projekt zuerst angeschlossen wird. Das geltende Regime schreibt hierfür keine einheitliche Methode vor. In Betracht kommen etwa das Windhundprinzip („First Come, First Served“, was allerdings Anreize zur Beantragung spekulativer Vorratsanschlüsse setzt), eine Priorisierung nach dem Projektfortschritt („First Ready, First Served“) oder eine anteilige Aufteilung der verfügbaren Kapazität.

In jedem Fall muss das vom Netzbetreiber gewählte Verfahren sachgerecht, transparent und diskriminierungsfrei sein und darf nicht willkürlich zugunsten einzelner Projekte verändert oder angewandt werden. Für Speicherbetreiber kann deshalb die Frage, wie der Netzbetreiber die vorhandene Kapazität verteilt und welche Projekte vor dem eigenen berücksichtigt werden, ebenso wichtig sein wie die technische Frage des Netzanschlusspunkts.

Eine hilfreiche Option bietet hier § 17 Abs. 2b EnWG. Danach können Netzbetreiber und Anschlussbegehrende eine flexible Netzanschlussvereinbarung treffen. Ein Anschluss kann damit trotz begrenzter Netzkapazität ermöglicht werden, wenn die Einspeise- oder Entnahmeleistung des Speichers bei bestimmten Netzsituationen begrenzt wird. Für Speicherprojekte kann ein solcher Ansatz attraktiv sein, weil er einen früheren Netzanschluss ermöglichen kann. Beispiel: Ein Betreiber möchte einen 4 MW Speicher ans Netz bringen; die Stromleitungen geben jedoch nur 2 MW her. Statt nun auf die für 4 MW nötige Ertüchtigung der Leitungen zu warten, können Speicher- und Netzbetreiber eine vorläufige Inbetriebnahme mit nur 2 MW vereinbaren, sodass der Speicher zumindest eingeschränkt betrieben werden und sich amortisieren kann.

Gerichtliche Durchsetzung des Netzanschlusses

Verzögert sich der Netzanschluss oder lehnt der Netzbetreiber ihn ab, sollten Speicherbetreiber die Entscheidung nicht bei einer pauschalen Aussage wie „keine Netzkapazität vorhanden“ belassen. § 17 Abs. 2 EnWG sieht vor, dass eine Ablehnung in Textform zu begründen ist. Bei einem Kapazitätsmangel kann der Anschlussbegehrende zudem Informationen darüber verlangen, welche Maßnahmen und Kosten erforderlich wären, um den Anschluss zu ermöglichen.

Damit lässt sich zunächst überprüfen, ob tatsächlich ein technischer oder wirtschaftlicher Hinderungsgrund besteht. Ebenso kann geprüft werden, ob der Netzbetreiber die verfügbare Kapazität zutreffend ermittelt und bei konkurrierenden Anschlussbegehren ein sachgerechtes Verfahren angewandt hat.

Gerade bei Großspeichern ist eine solche Prüfung wichtig. Die Aussage, das Netz sei „voll“, beantwortet noch nicht die entscheidende rechtliche Frage. Zu klären ist vielmehr, welche Netzkapazität konkret fehlt, auf welcher Netzebene der Engpass besteht, welche anderen Projekte Kapazität beanspruchen, nach welchen Kriterien diese Projekte priorisiert werden und ob ein Netzausbau oder eine flexible Anschlusslösung möglich ist.

Der Anspruch aus § 17 EnWG kann grundsätzlich gerichtlich durchgesetzt werden. Im gerichtlichen Verfahren ist zunächst der konkrete Netzanschlussanspruch des Speicherbetreibers darzulegen. Dem können die Einwände des Netzbetreibers gegenübergestellt werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Unterlagen aus dem Anschlussverfahren: das ursprüngliche Anschlussbegehren, technische Daten und Netzberechnungen, Angaben zum Netzverknüpfungspunkt, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber sowie Informationen über konkurrierende Anschlussprojekte und die angewandten Priorisierungskriterien.

Dabei muss es nicht zwingend nur um die Frage gehen, ob ein ganz bestimmter Netzanschlusspunkt sofort zur Verfügung gestellt werden muss. Je nach Einzelfall kann auch zu prüfen sein, ob eine alternative Anschlusslösung in Betracht kommt oder ob der Netzbetreiber einen Netzausbau vornehmen muss. Entscheidend ist, ob die vom Netzbetreiber angeführten technischen oder wirtschaftlichen Gründe den gesetzlichen Anforderungen genügen und ob der Netzbetreiber seine Entscheidung nachvollziehbar und diskriminierungsfrei getroffen hat.

Besondere Bedeutung kann der einstweilige Rechtsschutz haben. Bei einem großen Speicherprojekt können Verzögerungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Finanzierungszusagen, Grundstücksverträge, Lieferverträge für Batterien und Transformatoren, Bauzeitenpläne sowie Vermarktungsverträge können von einem bestimmten Inbetriebnahmetermin abhängen. Verschiebt sich der Netzanschluss um Monate oder sogar Jahre, kann dadurch die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts beeinträchtigt werden.

In geeigneten Fällen kann deshalb neben dem Hauptsacheverfahren ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Betracht kommen. Ziel kann sein, den Anspruch des Speicherbetreibers vorläufig zu sichern oder eine vorläufige Anschlusslösung zu erreichen. Die Anforderungen an einen solchen Eilantrag sind allerdings hoch. Insbesondere müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden.

Für Speicherbetreiber empfiehlt es sich deshalb, mögliche spätere gerichtliche Schritte bereits während des Netzanschlussverfahrens mitzudenken. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation: Wann wurde welcher Anschluss beantragt? Welche Leistung wurde begehrt? Welche Informationen hat der Netzbetreiber angefordert und erhalten? Welche Fristen wurden genannt? Welche technischen Varianten wurden geprüft? Welche anderen Projekte wurden berücksichtigt? Und nach welchen Kriterien wurde die verfügbare Kapazität verteilt?

Je besser diese Fragen dokumentiert sind, desto leichter lässt sich später beurteilen, ob der Netzbetreiber seinen Pflichten aus § 17 EnWG nachgekommen ist. Gerade wenn mehrere Speicherprojekte um dieselbe Netzkapazität konkurrieren, kann die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich weniger eine Frage der abstrakten Anschlussberechtigung als eine Frage der rechtmäßigen Priorisierung sein.

Ausblick: Unionsrecht und neues Netzanschlussregime

Der Blick auf das europäische Recht zeigt, dass Speicher inzwischen nicht mehr lediglich als zusätzliche Stromverbraucher oder Einspeiser betrachtet werden. Die Richtlinie (EU) 2019/944 erkennt Energiespeicher als eigenständige Marktakteure und als wichtige Flexibilitätsressource des Stromsystems an.

Nach Art. 32 der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten einen Regulierungsrahmen schaffen, der Verteilernetzbetreiber in die Lage versetzt und Anreize schafft, Flexibilitätsleistungen zu beschaffen. Als Anbieter solcher Leistungen werden ausdrücklich auch Betreiber von Energiespeichern genannt. Die Beschaffung soll grundsätzlich transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt erfolgen.

Für Speicher ist das von erheblicher Bedeutung. Sie sollen nicht lediglich Kapazität im Netz beanspruchen, sondern können selbst dazu beitragen, Netzengpässe zu bewirtschaften und den Netzausbau effizienter zu gestalten. Die europäische Perspektive verschiebt damit den Blick von der Frage „Wie viel Netzkapazität benötigt der Speicher?“ zunehmend auch auf die Frage „Welche Flexibilität kann der Speicher für das Netz bereitstellen?“.

Das geplante Netzpaket

Auf nationaler Ebene zeichnet sich mit dem sogenannten Netzpaket eine weitergehende Reform des Netzanschlussrechts ab. Die Bundesregierung hat im Juli 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Die neuen §§ 17a bis 17f EnWG sollen das Netzanschlussverfahren stärker standardisieren, transparenter machen und die knappen Netzkapazitäten besser mit dem erwarteten Anlagenzubau synchronisieren.

Mit dem neuen § 17a EnWG sollen die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsame Verfahren und Grundsätze für Netzanschlüsse entwickeln. Die Verfahren sollen transparent und diskriminierungsfrei sein und von der Bundesnetzagentur bestätigt werden können. § 17b EnWG sieht die Festlegung von Kriterien für die Reihenfolge konkurrierender Netzanschlussbegehren vor. Berücksichtigt werden sollen unter anderem die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, gesetzliche Ausbauziele, die im Szenariorahmen abgebildeten Entwicklungen und eine möglichst effiziente Nutzung der Netzverknüpfungspunkte. Für Speicher ist relevant, dass Energiespeicheranlagen ausdrücklich in den Kreis der Anlagen einbezogen werden, deren Ausbauziele bei der Priorisierung berücksichtigt werden können. Daraus folgt allerdings kein genereller Vorrang von Batteriespeichern. Vielmehr soll die Entscheidung künftig stärker anhand vorab festgelegter Kriterien erfolgen.

Damit könnte sich die Bedeutung des bisherigen Windhundprinzips verringern. Nicht allein der Zeitpunkt des Anschlussbegehrens soll entscheidend sein. Vielmehr kann es darauf ankommen, wie weit ein Projekt entwickelt ist, welchen systemischen Beitrag es leistet und wie die knappe Netzkapazität möglichst effizient eingesetzt werden kann. Veröffentliche Verfahren werden es den Betreibern erleichtern, eine etwaige Diskriminierung in der Schlange zu erkennen und ggf. gerichtlich dagegen vorzugehen.

Mehr Transparenz über Netzkapazitäten

Der geplante § 17c EnWG soll die Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten verbessern. Netzbetreiber sollen verfügbare Kapazitäten auf bestimmten Netzebenen künftig geografisch darstellen und regelmäßig aktualisieren.

Für Speicherentwickler könnte dies einen erheblichen praktischen Vorteil bringen. Bereits vor einer verbindlichen Projektentscheidung lässt sich besser abschätzen, an welchen Standorten ein Netzanschluss grundsätzlich realistisch erscheint. Das kann bei der Standortwahl, der Projektentwicklung und der Finanzierung eine wichtige Rolle spielen.

Die veröffentlichten Kapazitätsangaben sollen allerdings keinen eigenen Rechtsanspruch auf die ausgewiesene Kapazität begründen. Sie dienen vielmehr der Information und einer besseren Steuerung der Anschlussbegehren.

Verbindlichere Kommunikation und digitale Verfahren

Der geplante § 17d EnWG soll außerdem die Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Anschlussbegehrendem verbindlicher machen. Netzbetreiber sollen innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung eines Anschlussbegehrens zur Verfügung stellen. Kann innerhalb dieser Frist noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sollen die Informationen regelmäßig aktualisiert werden.

Hinzu kommt die geplante Digitalisierung des Anschlussprozesses. Nach § 17e EnWG sollen digitale Netzanschlussportale geschaffen werden, über die das Verfahren von der Einreichung des Anschlussbegehrens bis zur weiteren Bearbeitung digital abgewickelt werden kann.

Gerade bei großen Batteriespeichern könnte dies die bislang häufig langwierige Abstimmung über technische Daten, Netzberechnungen und Projektfortschritte vereinfachen. Zugleich entstehen dadurch bessere Möglichkeiten, Bearbeitungsstände und Fristen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Reservierung und Freigabe von Netzkapazität

Besonders praxisrelevant ist schließlich der geplante § 17f EnWG. Danach sollen insbesondere auf Verteilernetzebene gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickelt werden.

Die Reservierung soll stärker an den tatsächlichen Projektfortschritt gekoppelt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Netzkapazitäten über längere Zeit für Projekte blockiert werden, die letztlich nicht realisiert werden. Gleichzeitig erhalten ernsthaft entwickelte Projekte eine bessere Möglichkeit, die für ihre spätere Inbetriebnahme erforderliche Kapazität zu sichern.

Für Batteriespeicher zeichnet sich damit ein möglicher Paradigmenwechsel ab. Die zentrale Frage könnte künftig weniger lauten, wer zuerst einen Antrag gestellt hat, sondern vielmehr, welches Projekt die Voraussetzungen für einen Netzanschluss tatsächlich erfüllt, welchen Beitrag es zum Stromsystem leistet und ob die reservierte Kapazität innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch genutzt wird.

Fazit

Der Netzanschluss entwickelt sich damit zu einem zentralen rechtlichen und wirtschaftlichen Thema für Batteriespeicher. Nach geltendem Recht bietet § 17 EnWG einen grundsätzlich durchsetzbaren Anspruch auf Netzanschluss. Bei knappen Kapazitäten kommt es allerdings entscheidend darauf an, nach welchen Kriterien der Netzbetreiber konkurrierende Anschlussbegehren behandelt und ob diese Kriterien transparent und diskriminierungsfrei angewandt werden.

Für Speicherbetreiber bedeutet das: Das Netzanschlussverfahren sollte nicht als rein technische Vorstufe des eigentlichen Projekts verstanden werden. Es ist vielmehr ein eigenständiger rechtlicher und wirtschaftlicher Prozess. Eine frühzeitige Prüfung der Anschlussbedingungen, eine sorgfältige Dokumentation und gegebenenfalls eine rechtzeitige gerichtliche Durchsetzung können entscheidend dafür sein, ob ein Speicherprojekt tatsächlich rechtzeitig ans Netz kommt.

Mit der europäischen Vorgabe zur stärkeren Nutzung von Flexibilität und dem geplanten neuen Netzanschlussregime könnte sich die Situation künftig weiter verändern. Transparente Kapazitätsinformationen, standardisierte Verfahren, neue Priorisierungskriterien und digitale Prozesse sollen die knappe Ressource Netzanschlusskapazität effizienter verteilen. Für Batteriespeicher eröffnet dies Chancen – zugleich wird es für Projektentwickler noch wichtiger werden, den eigenen Projektstand und den systemischen Nutzen des Speichers frühzeitig rechtssicher zu dokumentieren.

Entsorgungspflicht für wilde Deponie

Wilde Deponie

Auf einem frei zugänglichen Waldgrundstück im Eigentum einer Bundesanstalt hatten Unbekannte illegal Abfälle entsorgt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste klären, wer für die Beseitigung der Kosten aufkommen muss: die Grundstückseigentümerin oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Nach Auffassung des BVerwG wird der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks durch die unerlaubte Ablagerung von Müll nicht automatisch zum Besitzer des Abfalls. Mangels Abfallbesitzes trifft ihn daher grundsätzlich auch keine Pflicht zur Entsorgung. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück einer öffentlich-rechtlichen Eigentümerin – hier einer Bundesanstalt – gehört (Urteil vom 28.04.2026 – 10 C 7.24).

Im zugrunde liegenden Fall ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Eigentümerin eines bewaldeten Flurstücks, das nach dem Bundeswaldgesetz von jedermann betreten werden darf. Unbekannte hatten dort Dachpappe abgeladen. Nachdem die Bundesanstalt den zuständigen Landkreis erfolglos zur Beseitigung des Mülls aufgefordert hatte, ließ sie die Abfälle selbst entsorgen und verlangte anschließend Ersatz der hierfür entstandenen Kosten.

Während das Verwaltungsgericht einen Erstattungsanspruch noch verneinte, gab das Oberverwaltungsgericht der Bundesanstalt in der Berufungsinstanz Recht. Es stützte seine Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Zur Begründung führte es aus, dass nicht die Grundstückseigentümerin, sondern der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Beseitigung des Abfalls verpflichtet gewesen sei.

Diese Auffassung bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesanstalt sei nicht Besitzerin des auf ihrem Grundstück abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden, weil ihr die hierfür erforderliche tatsächliche Sachherrschaft fehle. Eigentümer frei zugänglicher Grundstücke könnten Dritte aufgrund der gesetzlich eingeräumten Betretungsrechte nicht vom Betreten ausschließen. Damit fehle es zugleich an dem erforderlichen Mindestmaß an tatsächlicher Herrschaft über den dort verbotswidrig abgelagerten Müll.

Nach Ansicht des Gerichts darf die Verpflichtung zur freien Zugänglichkeit eines Grundstücks, die im Allgemeininteresse besteht, nicht dazu führen, dass der Eigentümer auch die Last der Beseitigung illegal entsorgter Abfälle tragen muss. Diese Aufgabe obliegt vielmehr der Allgemeinheit in Gestalt des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Dies gilt nach der Entscheidung des BVerwG unabhängig davon, ob der Grundstückseigentümer eine Privatperson oder – wie im vorliegenden Fall – ein öffentlich-rechtlicher Träger ist.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht als Fachanwalt für Umweltrecht

Update in eigener Sache: Im Februar 2026 verlieh mir die Rechtsanwaltskammer Berlin das Recht, die Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu führen. Voraussetzung dieser Bezeichnung ist zum einen eine umfangreiche fachspezifische Ausbildung, die jährlich aufgefrischt werden muss. Zum anderen muss ein Fachanwalt im maßgeblichen Fachgebiet nachweislich eine hohe Zahl gerichtlicher und außergerichtlicher Fälle in verschiedenen Teildisziplinen bearbeitet haben, u.a. im Umweltrecht. Das Umweltrecht ist seit vielen Jahren mein Spezialgebiet. Da der Titel „Fachanwalt für Umweltrecht“ nicht existiert, ist der „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ der Titel, der ihm am nächsten kommt.

Beseitigungsanordnung Wassersteg

Beseitigungsanordnung Steganlage Ufergrundstück

Seit einigen Jahren erhalten Eigentümer von Ufergrundstücken in Berlin und Brandenburg vermehrt behördliche Aufforderungen zum Rückbau ihrer Steganlagen. Für die Besitzer ist es ein Schock: Häufig ermöglichen die Stege erst einen bequemen Zugang zum den idyllischen Seen und dienen als Anlegestelle für kleine Boote, Angelplatz oder Plattform zum Sprung ins kühle Nass. Ein Wassergrundstück ohne Steg lässt sich kaum als solches nutzen. Der Steg ist also oft ein wesentlicher Faktor für die Kaufentscheidung. Somit hat eine Beseitigungsanordnung auch für den Marktwert des Grundstücks erhebliche Folgen.

Beseitigung wegen Beeinträchtigung des Röhrichts

Die Behörden begründen ihr Vorgehen damit, dass die Stege eine erhebliche Beeinträchtigung des ufernahen Röhrichts darstellen. Dieser ist ein wichtiger Nistplatz für Fische und Insekten und trägt so erheblich zur lokalen Artenvielfalt bei. An dieser erfreuen sich in der Regel auch die Anrainer, sodass sie den Röhricht keineswegs durch Befahren oder anderweitig beschädigen würden.

Doch mit der Rechtsprechung stellt bereits die Unterbrechung eines Schilfgürtels durch einen Steg eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wonach bereits

„die Existenz des Steges den dortigen Schilfgürtel und die Schwimmblattgesellschaften erheblich und nachhaltig beeinträchtige, weil dieser die Schließung des Schilfgürtels verhindere und dadurch die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten, dem der gesetzliche Biotopschutz diene, störe und zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees beeinträchtige.“ (Beschluss vom 13.01.2017 – 11 N 52.14).

Die erhebliche Beeinträchtigung einer „uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“ aber ist nach § 30 Absatz 2 BNatSchG verboten. In Berlin wird Röhricht außerdem eigens durch den landesrechtlichen § 31 NatSchG Bln geschützt. Entgegen der vorbenannten Rechtsprechung gilt hier jedoch nicht bereits die Existenz des Stegs als Beeinträchtigung. Das Gesetz verbietet lediglich das Betreten, Einfahren, Ankern und ähnliche offensichtlich schädliche Verhaltensweisen in der Nähe der Pflanzen. Bis 2021 genossen bestimmte Altanlagen nach § 31 Abs. 5 NatSchG überdies einen umfassenden Bestandsschutz, der seitdem jedoch inhaltlich verändert und an weitere Bedingungen geknüpft wurde.

Wasserrechtliche Genehmigung

Gerade bei Anlagen aus der Vorwendezeit argumentiert die Behörde auch mit dem Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist dabei nicht mit einem etwaigen Pachtverhältnis oder der Genehmigung des  Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um separate und ggf. kumulative Erfordernisse!

Die Genehmigungsbedürftigkeit  der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Steganlage ergibt sich in Berlin aus § 62 BWG und in Brandenburg aus § 87 BbgWG. Beim Betrieb des Stegs lässt sich aber unter Umständen nach Art der Anlage differenzieren. 

Wer in gutem Glauben die nachträgliche Genehmigung eines Stegs beantragt, kann sein Begehr wiederum an der dann drohenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls scheitern sehen. Denn zum Allgemeinwohl zählt wiederum der gesetzlich verankerte Schutz des Röhrichts.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Dennoch ist der Steg nicht automatisch verloren. Den Behörden steht an verschiedener Stelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. In der Vergangenheit konnten Anlagen etwa unter bestimmten Nutzungsauflagen oder nach Ausgleich der Beeinträchtigung an anderer Stelle genehmigt werden. Auch Verfahrensfehler oder eine Selbstbindung der Verwaltung lassen sich als Argumente ins Feld führen. 

Wichtig ist aber, sich form- und fristgemäß gegen eine Beseitigungsanordnung zu wehren, da diese anderenfalls in Bestandskraft erwachsen kann. Wer nicht für seinen Steg kämpft, wird ihn also in der Tat verlieren.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung, ob eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist bzw. ob Sie Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung haben. Hierauf aufbauend können wir eine einvernehmliche Lösung mit der Behörde anstreben – oder sie vor Gericht durchsetzen. Sprechen Sie mich einfach an.

Verkauf von Kältemitteln (z.B. R134a) in Pfandflaschen

Verkauf von Kältemitteln (z.B. R134a) in Pfandflaschen

Kältemittel wie z.B. R134a dürfen seit Neufassung der F-Gase-Verordnung (EU) 20247/573 nicht mehr in Einwegbehältern verkauft werden – zu groß schätzte die Europäische Kommission die Gefahr ein, dass Restmengen in den Dosen verbleiben und schließlich in die Atmosphäre gelangen. Denn die klimaschädliche Wirkung der fluorierten Treibhausgase ist teilweise zigtausendfach größer als die von CO2. Selbst fahrlässige Verstöße werden als Straftat geahndet, § 12 Nr. 3 ChemSanktionsV. Tatsächlich gehen die Behörden derzeit aktiv gegen Händler von Kältemitteln vor (und prüfen dabei auch die Einhaltung der neuen Publizitätspflichten).

Doch auch der Verkauf von Kältemitteln in wiederbefüllbaren Behältern (Pfandflaschen) birgt rechtliche Risiken für die Händler. Denn selbst wenn eine Flasche technisch betrachtet wiederbefüllbar ist, wird sie rechtlich als Einwegbehälter behandelt, falls kein Rücknahmesystem für die Flaschen eingerichtet wurde.

Welche Anforderungen genau an die Einrichtung des Rücknahmesystems zu stellen sind, ergibt sich aber kaum aus dem Verordnungstext. Die Europäische Kommission wurde daher vom Parlament ermächtigt, die Einzelheiten in einem sog. Durchführungsrechtsakt zu regeln. Bis dahin sind rechtssichere Muster für die erforderliche Konformitätserklärung auch beim Umweltbundesamt nicht zu bekommen.

Diese Rechtsunsicherheit bedeutet zum einen, dass Händler gar nicht zu 100% sicher sein können, ob sie sich gerade rechtskonform verhalten. Sie bedeutet aber auch, dass die Behörden keine überhöhten Anforderungen stellen können, da der Strafverfolgung außer in offensichtlichen Fällen noch das strafrechtliche Bestimmheitsgebot entgegen steht.

Haben Sie Fragen zur Einrichtung Ihrer Handelsplattform oder Ihres Rücknahmesystems? Möchten Sie sicherstellen, dass Sie Ihren Publizitätspflichten richtig nachkommen? Gerne bin ich bei der Ausgestaltung Ihres Vertriebs und der Formulierung der Konformitätserklärung behilflich.

OVG Schleswig: Bebauungspläne dürfen Anteil von Ferienwohnungen begrenzen

In Sankt Peter-Ording wurde per Bebauungsplan festgelegt, dass mindestens 30 % der Brutto-Grundfläche künftiger Neubauten für dauerhaftes Wohnen vorgesehen sein müssen, um sicherzustellen, dass der lokalen Bevölkerung ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hielt dies für rechtmäßig und entschied, dass Kommunen die Fremdbeherbergung begrenzen dürfen.

Ein Eigentümer mehrerer Ferienwohnungen hatte mit dem Argument gegen den Bebauungsplan geklagt, dass er im Fall einer Umbaumaßnahme (und Verlust seines Bestandsschutzes) sein Grundstück nicht mehr ausschließlich für die Fremdbeherbergung nutzen könnte. Zudem sah er keine Rechtsgrundlage für eine solche Festlegung im Baugesetzbuch.

Das OVG Schleswig-Holstein entschied jedoch anders (Urteil vom 14.01.2025 – 1 KN 1/21). Nach Ansicht des Gerichts dürfen Gemeinden das Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdbeherbergung regeln. Eine entsprechende Rechtsgrundlage sei in Sondergebieten, wie in diesem Fall, im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung zu finden.

Verbot von Öfen und Kaminen ab 2025

Zahlreiche Feuerungsanlagen im gesamten Bundesgebiet werden ab 2025 nicht mehr legal betrieben werden können und müssen abgeschaltet werden. Denn schon 2010 verabschiedete die Bundesregierung mit der 1. BImSchV einen Fahrplan für Grenzwerte von Staub und Kohlenmonoxid, die solche Anlagen spätestens bis zum jetzt kommenden Jahreswechsel einzuhalten haben. Die Überwachung obliegt den Bezirksschornsteinfegermeistern. Dabei wird unterschieden zwischen dem (handbeschickten) offenen Kamin, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen und größeren Anlagen, Anlagen für feste Brennstoffe, Öl oder Gas, sowie nach Wärmeleistung und Errichtungszeitpunkt. Alles zusammmen ergibt ein komplexes Regelwerk, in dem viele Verbote lauern.

Doch der Austausch und die Aufrüstung einer Heizungsanlage ist teuer. Auch haben einige Behörden mit rechtlich fragwürdigen Aussagen Zweifel daran gesät, dass einige Geräte zur Abluftbehandlung den Anforderungen des § 26 der Verordnung entsprechen. Dabei kann die Frage, ob eine Anlage dem Stand der Technik entpricht (wie von der Vorschrift gefordert), abschließend nur durch ein Gericht geklärt werden; Normenwerke wie z.B. VDI-Richtlinien entfalten in der Regel nur eine indikative Wirkung. Eine Untersagung des Betriebs während der Heizperiode wäre eine unmittelbare Gefahr für Eigentum und Gesundheit der Bewohner. Bürger, die sich seit vielen Jahren der wohligen Wärme ihres Wohnzimmerkamins erfreuen oder sich mit einem Holzofen Autarkie und Sicherheit von geopolitischen Unwägbarkeiten erhoffen, haben wenig Verständnis für die strenge Umsetzung der Regeln.

Wurden Sie von Ihrem Schornsteinfeger zur Stilllegung Ihres Kamins, Ofens oder sonstigen Heizung aufgefordert? Oder haben Sie andere Sorgen und Fragen zu dem Thema? Sprechen Sie mich einfach an.

Altholz-Verbrennung im BEHG

Altholz-Verbrennung im BEHG

Seit 2024 unterfällt unter bestimmten Voraussetzungen auch die thermische Verwertung von Abfällen einschließlich Biomasse (insbesondere Altholz) dem nationalen Emissionshandelssystem nach BEHG. Doch wann genau unterliegt die Verbrennung von Altholz dem BEHG? Welcher Emissionswert ist anzusetzen, und bezogen auf welche Brennstoffmenge?

Wann unterliegt die Verbrennung von Altholz dem BEHG?

Das BEHG gilt gemäß § 2 Abs. 1 BEHG „für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.“ Anlage 1 BEHG listet abschließend die Warenklassen auf, die als „Brennstoffe“ im Sinne des BEHG gelten. In der Liste in Satz 1 der Anlage ist Altholz zwar nicht als Warenklasse aufgeführt. Nach Satz 2 gelten aber als Brennsstoffe „auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.“ Nach § 2 Abs. 2 a Nr. 1 BEHG gelten Brennstoffe auch als in Verkehr gebracht, „wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach Nummer 8.1.1 [des Anhangs der 4. BImSchV] einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen.“

Nach dieser Systematik wird ein Stoff also auch dadurch zum Brennstoff im Sinne des BEHG (und als solcher zugleich in Verkehr gebracht), wenn er in einer genehmigungsbedürftigen, nicht dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) unterliegenden Anlage zur thermischen Abfallverwertung oder -beseitigung eingesetzt wird.

Die thermische Verwertung von Holz ist genehmigungsbedürftig, wenn sie einen Durchsatz von 3 Tonnen pro Stunde überschreitet, Altholz aus anderen Altholzkategorien als A I und A II nutzt oder die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt. Dem EU-ETS unterliegt ein Biomasseheizwerk gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG dann nicht, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung unter 20 MW beträgt.

In welcher Höhe sind die CO2-Emissionen abgabepflichtig?

Die Emissionen lassen sich (außer durch kontinuierliche Messung nach § 12 EBeV) auf zwei Wegen rechnerisch ermitteln:

Der einfachere Weg ist die Multiplikation der eingesetzten Brennstoffmengen mit den Standardfaktoren aus Anlage 2 Teil 5 EBeV. Der Input ist dabei in der Regel mit geeichten Messgeräten zu bestimmen, wovon aber Ausnahmen möglich sind (§ 6 Abs. 4 Satz 3 EBeV). Als Standardwerte sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EBeV die Werte aus Anlage 2 Teil 5 Nummer 6a EBeV zu nutzen. 

Keine Berücksichtigung fand bei den Regeln zur Mengenermittlung die Frage des Feuchtigkeitsgehalts. Diese wurde nur für die Nutzung nachhaltiger Brennstoffe in konventionellen Anlagen geregelt (§ 8 Abs. 6 EBeV), die hier nicht einschlägig ist. Es ist davon auszugehen, dass die Masse der Brennstoffe unmittelbar vor Verwertung maßgeblich ist, nicht jene bei Liefereingang (vgl. auch der Leitfaden von August 2023, Seite 40 („Auftrocknung“)).

Alternativ zur Nutzung der Standardfaktoren kann der Verantwortliche selbst Emissionsfaktoren für das Holz bestimmen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EBeV). Das bietet sich vor allem dann an, wenn der Biomasseanteil mehr als die bei den Standardwerten vorgesehenen 95 % beträgt.

Welcher Anteil gilt als Biomasse?

Dem Biomasseanteil des Brennstoffs (bei Nutzung der Standardwerte also 95 % des Inputstoffs) kann bei der Berechnung der CO2-Emissionen ein CO2-Faktor von Null zugeordnet werden. Hierzu ist (a) eine Dokumentation der AVV-Nummern der Inputstoffe nach Masse und (b) eine Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 6 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) erforderlich. Die BioSt-NachwV fordert, dass die Emissionen aus Aufbereitung und Transport der Biomasse 70 % niedriger sind als die Emissionen, die bei der Nutzung fossiler Brennstoffe entstehen würden. Ob das der Fall ist, braucht nicht eigens ermittelt werden; vielmehr dürfen die Standardwerte in Anhang VI Teil D der Europäischen Richtlinie (EU) 2018/2001 (die sog. RED II) herangezogen werden.

Einigen Abfallbrennstoffen ordnet die DEHSt sogar einen Biomasseanteil von 100% zu. Bei ausschließlicher Nutzung der entsprechenden Anfallkategorien lässt sich also die Zertifikatebeschaffung sparen, die erfahrungsgemäß erhebliche Ressourcen im Unternehmen binden kann.  Voraussetzung ist, dass die Input-Stoffe in der von der DEHSt hier veröffentlichten “Liste mit Festwerten für sonstige naturbelassene Holzabfälle und Frischholz” enthalten sind.

Haben Sie Fragen zu den Themen Abfallverwertung und Emissionshandel? Hier finden Sie schnelle Hilfe.

Wärmepumpen und Abstandsflächen

Wärmepumpen und Abstandsflächen

Wärmepumpen sind eines der zentralen Instrumente der Energiewende. Sie arbeiten effizienter als Gasheizungen und können zumindest theoretisch mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch neben den praktischen Fragen des Einbaus in Bestandsgebäude (und einer Verknappung der Betriebsgase – ironischerweise aus Klimaschutzgründen) gibt es noch ein weiteres Problem: Luftwärmepumpen sind laut und können bei ungünstiger Platzierung eine schwere Belastung für die Nachbarn sein. Bislang konnten sich diese dann auf Abstandsflächen berufen: Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von ca. 3 Metern einhalten (mit Unterschieden je nach Bundesland). Ein langwieriger Streit über Schallimmissionen ließ sich daher etwas formalistisch, aber einfach durch die Rüge des Verstoßes gegen die Abstandsflächen ersetzen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12).

Doch immer mehr Bundesländer fügen Ausnahmen in ihre Landesbauordnungen ein, um Hausbesitzern die Einrichtung von Wärmepumpen zu erleichtern – zur Erleichterung der Wärmewende, aber zum Nachteil der Nachbarn. In Niedersachen etwa gelten Abstandsflächen nur für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, welche den handelsüblichen Wärmepumpen von mindestens einem Gericht abgesprochen wurde (VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 – 12 A 2675/20). Mit Gesetz vom 23. Dezember 2023 (GVBl. 2023, 472) hat auch das Land Berlin eine solche Ausnahme geschaffen: Der neue § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln erklärt:

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig … Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005V11P6/part/S

Streitentscheidend wird künftig also immer seltener das bauordnungsrechtliche Abstandsgebot und immer häufiger die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nach § 22 BImSchG. Die objektiv messbare Lärmbelastung wird die von der TA Lärm gesetzten Schwellen indes meistens unterschreiten (so auch im vorgenannten Urteil des VG Hannover), auch wenn die subjektive Belastung der Betroffenen wegen des tieffrequenten, eher fühl- als hörbaren Schalls erheblich sein kann (so etwa in LG Bielefeld, Urteil vom 09.06.2026 – 1 O 310/24).

Da Luftwärmepumpen nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sind sich die Bauherren oft sogar überhaupt nicht der von ihren Anlage ausgehenden Belastung bewusst. Und ist das Geld erst einmal investiert und der Nachbar genervt, ist Streit vorprogrammiert. Auch in Bundesländern, wo für Wärmepumpen keine Abstandsflächen mehr gelten, sollte deshalb im Interesse des friedlichen Miteinander auf eine schonende Platzierung geachtet werden. Anderenfalls müssen die Behörden zur Lärmmessung eingeschaltet werden und es kann zum Prozess kommen.

Auch in Bundesländern, in welchen auch Wärmepumpen noch den Abstandsflächen unterfallen, kann es Missverständnisse geben. Ab wo wird gemessen, ab Grenze oder ab Häuserwand? Wenn die Grenze eingehalten wird, wie laut darf die Anlage dann sein? Sind die Angaben des Herstellers und die Rechenschritte aus dem LAI-Leitfaden oder tatsächliche Messwerte maßgeblich? Ist jeder Schall gleich? Und wer misst ihn überhaupt?

Selbst in dieser komplexen Lage muss guter Rat nicht teuer sein. Planen Sie eine Wärmepumpe und möchten Streit mit den Nachbarn vermeiden? Oder ist es schon zu spät und Ihr Nachbar kriegt im Winter kein Auge mehr zu? Ich helfe gerne, den Streit zu schlichten – im Interesse beider Seiten, für eine harmonische Nachbarschaft. Klicken Sie hier zur Erstberatung.

Beseitigung von Grenzbäumen

Beseitigung von Grenzbäumen

Die Pflanzung und Beseitigung von Grenzbäumen, Grenzhecken und sonstiger Grenzbepflanzungen sind ein beliebter Grund zum Nachbarstreit. Viele Eigentümer schrecken aber vor der Hinzuziehung eines Anwalts zurück, da sie eine weitere Eskalation fürchten. Das kann dauerhafte Folgen haben.

Aus welchen Gesetzen kann man die Beseitigung von Grenzbäumen fordern?

Grenzbepflanzung kann verschiedenen Gesetzen unterliegen, deren Anwendbarkeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt. Auf landesrechtlicher Ebene ist zunächst das (jeweilige Landes-) Nachbarrechtsgesetz einschlägig. Es regelt typische Gegenstände des Nachbarstreits, etwa Grenzmauern, Schornsteine, Wasserleitungen, oder eben die Grenzbepflanzung. In Brandenburg z.B. sehen die §§ 37 ff. BbgNRG vor, dass (abhängig von Art und Höhe der Pflanzen) ein Abstand vom Nachbargrundstück von bis zu mehreren Metern einzuhalten ist. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Aber Achtung: Wer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Anpflanzung gegen den Nachbarn vorgeht, kann seinen Anspruch auf Beseitigung der Grenzbäume verlieren!

Ansprüche können sich außerdem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. So hat der Eigentümer gemäß § 910 BGB einen (Selbsthilfe- bzw. Abwehr-) Anspruch darauf, überhängende Äste oder Wurzeln an der Grundstücksgrenze einfach abzuschneiden. Dieser Anspruch gilt laut BGH selbst dann, wenn der betroffene Baum hierdurch tödlich verletzt wird. Mit dem LG Köln ist das Vorliegen einer zur Selbsthilfe berechtigenden wesentlichen Beeinträchtigung aber auch im Lichte der Konsequenzen zu beurteilen, mit anderen Worten: Wird die Beseitigung des Überhangs zu einer tödlichen Verletzung des Baums führen, sind auch höhere Anforderungen an die Beeinträchtigung zu stellen. Aus § 1004 BGB ergibt sich außerdem ein Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen des Grundstücks, wozu namentlich (aber nicht nur) Laubfall gehört. Hierbei ist jedoch eine ortsabhängige Zumutbarkeit in die Abwägung einzustellen – wer in ein baumreiches Gebiet zieht, braucht sich über Laubfall nicht wundern. Bei der Selbstvornahme ist auch die Kostenerstattung möglich, wenn eine sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von § 812 BGB vorliegt (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 7. Juli 2015, 314b C 178/14).

Was kann den vorgenannten Gesetzen entgegen stehen?

Eine Einschränkung ergibt sich außerdem aus der jeweiligen örtlichen Baumschutzverordnung. Regelmäßig ist nämlich die Beschädigung oder Beseitigung von Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang aus naturschutzrechtlicher Sicht verboten. Hiervon gibt es zwar einige Ausnahmen; dennoch sollte man nicht ohne rechtliche Prüfung dem Begehr des Nachbarn folgen und den Grenzbaum fällen, denn dies kann ein stattliches Bußgeld nach sich ziehen.

Befinden sich die Grundstücke im Wald, sind Nachbarrechtsgesetz und Baumschutzverordnung meist nicht anwendbar – dann gilt neben dem BGB regelmäßig nur das jeweiligen Landeswaldgesetz.

Nachbarhecke als Sichtschutz

Unlängst hatte ein Oberlandesgericht auch über den Fall zu entscheiden, dass eine Grundstückseigentümerin ihre eigene Grenzhecke entfernte und damit ihrem Nachbarn den liebgewonnenen Sichtschutz nahm (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2022 – 8 U 52/21). Dieser wollte den Verlust nicht hinnehmen, unterlag vor Gericht aber: Ein Anspruch auf Schadenersatz hätte ihm nur zugestanden, wenn die Pflanzenstämme zumindest teilweise aus der Oberfläche seines Grundstücks gewachsen wären; ein Überragen von Zweigen (und wohl auch Wurzeln) genügt nicht.

Übrigens lässt sich bisweilen trefflich darüber streiten, wann eine Hecke überhaupt eine Hecke ist (BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 185/23); auf die botanische Zuordnung kommt es jedenfalls nicht an (BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 185/23). Liegt eine Hecke vor, sind in dem betreffenden Bundesland aber keine Vorgaben zur Höhe von Hecken vorgesehen, gelten nicht hilfsweise die Regeln für Solitärgewächse (BGH, ebenda.)

Widersprüchliches / treuwidriges Verhalten

Eine Beseitigung von Grenzbäumen und anderer grenznaher Bepflanzung kann außerdem nicht verlangen, wer sich widersprüchlich (oder im Juristensprech: treuwidrig) verhält. Das hat das LG Frankenthal entschieden (Urteil vom 24.01.2024 – 2 S 85/23). Wer also selbst eine Hecke an der Grenze wachsen lässt, kann nicht fordern, dass der Nachbar seine Grenzhecke abschneidet.

Schadensersatz

Gemäß etablierter Rechtsprechung ist bei der Zerstörung eines Baumes Schadensersatz im Allgemeinen nicht in Form von Naturalrestitution zu leisten. Dies liegt daran, dass die Beschaffung eines ausgewachsenen Baumes durch Verpflanzung in der Regel mit übermäßig hohen Kosten verbunden ist. Stattdessen zielt der Schadensersatz normalerweise auf eine teilweise Wiederherstellung ab, die durch das Pflanzen eines neuen jungen Baumes sowie durch einen Ausgleich für den geschätzten Wertverlust des Grundstücks erfolgt.

Es kann jedoch in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung zuzuerkennen, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für eine wirtschaftlich vernünftig denkende Person den Ersatz durch einen ähnlichen Baum zumindest nahelegen würden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.02.2024 – 9 U 35/23). Bei der Beurteilung dieser Frage sind vom erkennenden Gericht auch die Funktionen zu berücksichtigen, die der Baum für das spezifische Grundstück hatten. Dabei ist z.B. auch relevant, ob es dem Eigentümer bei einer aufwendigen, gleichzeitig naturnahen Gartengestaltung auch darum ging, Lebensraum für Vögel und andere Tiere zu schaffen und einen Beitrag zur Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff zu leisten.

Laubrente

Übersteigt der Laubfall eines grenznahen Baums auf dem Nachbargrundstück das zumutbare Maß (wobei die lokalen Begebenheiten wie z.B. der historische Baumbestand zu berücksichtigen sind), kann im Prinzip eine „Laubrente“ gefordert werden als Ersatz für den mit der Beseitigung des Laubs verbundenen Mehraufwand bei der Pflege des eigenen Grundstücks (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2024 – 19 U 67/23).

Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation? Sprechen Sie mich gerne an!