Neue EU Gasrichtlinie für Wasserstoff

Die Kommission hat den Entwurf einer neuen EU Gasrichtlinie veröffentlich, der für Wasserstoff klare Regeln vorsieht. Damit wird sich die 2021 ins EnWG eingefügte H2-Regulierung weitgehend erledigen. Die wichtigsten Elemente der neuen Richtlinie:

Spätestens ab 2030 werden H2-Tarife einheitlich, öffentlich, diskriminierungsfrei und vorab genehmigungsbedürftig sein; bis dahin können MS den verhandelten Netzzugang erlauben (wie im EnWG bislang vorgesehen).

Bestandsschutz: Für Bestandsnetze können Mitgliedsstaaten bis 2030 von den Regeln zu Drittnetzzugang und Entflechtung abweichen. Bei lokalen industriellen Netzen mit nur einem Einspeiser gilt auch nach 2030 eine Ausnahme; sobald weitere Quellen hinzutreten, entfällt das Privileg.

Für den grenzüberschreitenden Transport sollen die relevanten NRAs grenzüberschreitend abgestimmte H2-Tarife festlegen; ab 2030 müssen sich die betroffenen Betreiber auf eine ITC einigen.

Die Entflechtung von H2 Netzen soll sehr streng gehandhabt werden: Ownership Unbundling ist die klare Regel. Eine Ausnahme gibt es für Netze, die schon Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind: Dies können ihr Eigentum am Netz erhalten, müssen den Betrieb aber an einen ISO übertragen. Die ISO-Dienstleistung anbieten dürfen nur eigentumsrechtlich entflochtene H2- oder Erdgastransporteure. Bis 2030 steht außerdem eine ITO-ähnliche Ausnahme zur Verfügung, die wegen der Kürze der Zeit aber wenig attraktiv erscheint.

Selbst in einer eigentumsrechtlich entflochtenen Struktur muss der Betrieb von Wasserstoffnetzen durch eigene Gesellschaft erfolgen, wenn in dem Konzern auch Erdgas transportiert wird; Personal etc darf sich aber überschneiden. Dies konnte die deutsche Gasindustrie bei der 2021 EnWG Novelle noch verhindern. Der Wasserstoff-Betrieb benötigt eine getrennte Buchhaltung. Insoweit gibt es keine Veränderung gegenüber dem EnWG-Rechtsrahmen.

Eine Präsentation der neuen EU Gasrichtlinie für Wasserstoff steht hier zum Download bereit.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Böhler, LL.M.

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