Neue EU Gasrichtlinie für Wasserstoff

Die Kommission hat den Entwurf einer neuen EU Gasrichtlinie veröffentlich, der für Wasserstoff klare Regeln vorsieht. Damit wird sich die 2021 ins EnWG eingefügte H2-Regulierung weitgehend erledigen. Die wichtigsten Elemente der neuen Richtlinie:

Spätestens ab 2030 werden H2-Tarife einheitlich, öffentlich, diskriminierungsfrei und vorab genehmigungsbedürftig sein; bis dahin können MS den verhandelten Netzzugang erlauben (wie im EnWG bislang vorgesehen).

Bestandsschutz: Für Bestandsnetze können Mitgliedsstaaten bis 2030 von den Regeln zu Drittnetzzugang und Entflechtung abweichen. Bei lokalen industriellen Netzen mit nur einem Einspeiser gilt auch nach 2030 eine Ausnahme; sobald weitere Quellen hinzutreten, entfällt das Privileg.

Für den grenzüberschreitenden Transport sollen die relevanten NRAs grenzüberschreitend abgestimmte H2-Tarife festlegen; ab 2030 müssen sich die betroffenen Betreiber auf eine ITC einigen.

Die Entflechtung von H2 Netzen soll sehr streng gehandhabt werden: Ownership Unbundling ist die klare Regel. Eine Ausnahme gibt es für Netze, die schon Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind: Dies können ihr Eigentum am Netz erhalten, müssen den Betrieb aber an einen ISO übertragen. Die ISO-Dienstleistung anbieten dürfen nur eigentumsrechtlich entflochtene H2- oder Erdgastransporteure. Bis 2030 steht außerdem eine ITO-ähnliche Ausnahme zur Verfügung, die wegen der Kürze der Zeit aber wenig attraktiv erscheint.

Selbst in einer eigentumsrechtlich entflochtenen Struktur muss der Betrieb von Wasserstoffnetzen durch eigene Gesellschaft erfolgen, wenn in dem Konzern auch Erdgas transportiert wird; Personal etc darf sich aber überschneiden. Dies konnte die deutsche Gasindustrie bei der 2021 EnWG Novelle noch verhindern. Der Wasserstoff-Betrieb benötigt eine getrennte Buchhaltung. Insoweit gibt es keine Veränderung gegenüber dem EnWG-Rechtsrahmen.

Eine Präsentation der neuen EU Gasrichtlinie für Wasserstoff steht hier zum Download bereit.

Dichtheitsprüfung nach § 46 AwSV

§ 46 AwSV verpflichtet Betreiber zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung ihrer Anlagen. Doch welche Anforderungen sind dabei zu beachten? Ein Überblick.

§ 46 AwSV kennt zwei Arten der Dichtheitsprüfung

§ 46 AwSV unterscheidet zwei Arten der Prüfung: Bei der Prüfung nach Abs. 1 handelt es sich um eine Eigenkontrolle, die der Betreiber selbst ausführen kann. Abs. 2 und 3 dagegen sehen eine Kontrolle durch externe Sachverständige vor. Dass es sich um zwei unterschiedliche Arten der Kontrolle handelt, ergibt sich aus einer historischen Betrachtung der Vorgängernorm § 19i Abs. 2 WHG, aus der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 77/14, Seite 156) und systematisch aus der Verbindung des § 46 mit § 47 Abs. 1 AwSV, der bestimmte Anforderungen nur an Abs. 2 und 3 des § 46 stellt.

Prüfungsmaßstäbe

Eine inhaltliche Konkretisierung der Kontrollen erfolgt in der AwSV nicht. Die normative Zurückhaltung dem Umstand geschuldet, dass weder Behörden noch Verordnungsgeber über die erforderliche technische Expertise verfügen, um geeignete Kriterien für die Prüfung aufzustellen.

Für die Prüfung durch Sachverständige nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV wird die Erarbeitung von Prüfungsgrundsätzen daher den Sachverständigenorganisationen („SVO“) überlassen. Deren Vorgaben sind für die ihr angehörigen Sachverständigen – und somit für deren Kontrollen nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV – verbindlich. Denn gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AwSV sind die Sachverständigen an die fachlichen Weisungen der technischen Leitung der SVO gebunden. Die von einer SVO erarbeiteten Grundsätze gelten naturgemäß nur innerhalb der SVO; Sachverständige, die einer anderen SVO angehören, haben die Grundsätze ihrer eigenen SVO zu beachten. Gesetzlich vorgeschrieben sind aber die Zeitpunkte und Intervalle der Prüfungen. Diese ergeben sich unmittelbar aus Anlage 5 und 6 der Verordnung.

Die Selbstkontrolle unterliegt dagegen überhaupt keiner zentralen Konkretisierung. Weder wird die Selbstkontrolle durch Sachverständige durchgeführt, die an die Grundsätze ihrer SVO gebunden sein könnten; noch sieht der Verordnungstext oder seine amtliche Begründung Einzelheiten der Selbstkontrolle vor. Ausweislich der Verordnungsmaterialien muss sie lediglich gewährleisten, dass „Schäden an der Anlage rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können, bevor es zu einer Verunreinigung der Gewässer kommt.“ Die juristische Fachliteratur benennt, allerdings ohne Benennung entsprechender Rechtsprechung, vor allem eine sensorische Kontrolle und das Betätigen existierender automatischer Kontrolleinrichtungen. Was genau unter „regelmäßig“ zu verstehen ist, lässt die Verordnung übrigens offen. Früher forderte das Gesetz eine „ständige“ Überwachung, was zu Auslegungsschwierigkeiten führte; erforderlich dürfte wohl eine Prüfung „so häufig wie praktisch und wirtschaftlich zumutbar“ sein.

Haben Sie rechtliche Fragen zur Kontrolle Ihrer AwSV-Anlage? Sprechen Sie mich jederzeit an!

Novellierung der Düngeverordnung

Der Bundesrat hat am 27. März der Novellierung der Düngeverordnung zugestimmt. Die Überarbeitung dient der Umsetzung einer Entscheidung des EuGH, in dem die Bundesrepublik wegen der zu hohen Nitratbelastungen hiesiger Grundwässer verurteilt wurde (C-543/16).

Mit der Novelle wurden unter anderem folgende Regelungen angepasst:

  • Erhöhung der Gewässerabstände ohne Düngung auf 3/5/10 Meter bei Flächen ab 5/10/15 % Hangneigung,
  • Verlängerung der Sperrfrist für Festmist und Kompost um zwei Wochen vom 01.12. bis zum 15.01.,
  • Einführung einer Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 01. Dezember bis zum 15. Januar,
  • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar,
  • Ersatz des Nährstoffvergleichs durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger,
  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025,
  • Ergänzung der Tabellen mit den Nährstoffgehalten pflanzlicher Erzeugnisse um die Phosphatgehalte

In den besonders stark mit Nitrat belasteten Gebieten werden erstmals bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben:

  • Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen; Länderermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland vorzusehen);
  • Einführung einer schlagbezogenen Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe; s.o.);
  • Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg Stickstoff je Hektar liegt);
  • Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);
  • Verlängerung der Sperrfrist, in der kein Festmist und Kompost ausgebracht werden darf, auf drei Monate (1.11. – 31.01.; derzeit 15.12. – 15.01.).
  • Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (01.10. – 31.01.; derzeit 01.11. – 31.01.);
  • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.