Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls

Wer von der Behörde die schadlose Entsorgung von Abfall Dritter aufgetragen bekommt, sollte erst seine Optionen prüfen und dann erst handeln. Denn ein Regress bzw. eine Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls ist vom Gesetz kaum vorgesehen.

Viele Grundstückseigentümer entsorgen auf behördliche Anordnung hin den Abfall ihrer Mieter oder Pächter. Hierzu sind sie als Abfallbesitzer ebenso verpflichtet wie die Mieter oder Pächter als Abfallerzeuger. Tatsächlich wäre es unter Umständen ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde einem ehemaligen Mieter die Entsorgung seiner auf seiner alten Mietsache verbliebenen Abfälle aufgeben würde. Denn mangels zivilrechtlichem Zugriffsrecht könnte er eine weniger effektive Beendigung des rechtswidrigen Zustands gewährleisten als der Eigentümer.

Verständlicherweise möchten die Vermieter dann nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben. Es ist aber ständige Rechtsprechung, dass weder KrWG noch BGB einen Innenregress zwischen abfallrechtlichen Störern kennen, vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2010 – III ZR 295/09). Dies übrigens anders als z.B. im Bodenschutzrecht, wo mehrere Sanierungspflichtige einander ausdrücklich Ausgleich für Sanierungsaufwendungen schulden, § 24 BBodSchG. Eine Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls ist also keineswegs gesichert.

Zur Entsorgung fremden Abfalls aufgefordert: Was ist zu tun?

Adressaten einer Entsorgungsverfügung sollten sich daher gegen die Verfügung wehren, solange sie können, also innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist. Da die Verfügung oft für sofort vollziehbar erklärt sein wird, mag außerdem ein (kostengünstiger und schneller) Eilantrag bei Gericht gemäß § 80 VwGO erforderlich sein.

Ist die Frist verstrichen und die Entsorgungsverfügung bestandskräftig, lässt sich ein Regress nur noch eingeschränkt verwirklichen. In Betracht kommen das Konstrukt der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ sowie Schadensersatz wegen Verletzung miet- oder pachtrechtlicher Pflichten. Hierbei gelten jedoch knappe Fristen – drei Monate nach Auszug können Ansprüche bereits verjährt sein. Es gilt daher schnell zu handeln! Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Neuer Artikel zum Abfallrecht

NVwZ 2020, 1737

In der Dezember-Ausgabe der NVwZ kommentiere ich das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Abfallrecht (C-629/19). In der Sache aus Österreich hatte der EuGH entschieden, dass Klärschlamm nicht notwendigerweise Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) 2008/98/EG darstellt. Das war nicht anders zu erwarten, da die Abfalleigenschaft eben von einer Reihe Voraussetzungen abhängt, die vorliegen können oder eben auch nicht.

Bemerkenswert ist aber, was der EuGH zum Ende der Abfalleigenschaft (gemäß Art. 6 ARRL) erklärt. Danach ist es bei der Beurteilung, ob ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift vorliege, auch zu berücksichtigen, wenn die spätere Verwendung umweltfachlich günstig ist. Das steht so nicht in der Vorschrift. Diese erklärt vielmehr den gegenteiligen Fall, nämlich dass kein die Abfalleigenschaft beendendes Verfahren vorliege, wenn die ganze Sache der Umwelt schade. Der EuGH scheint also von einer bilanziellen Betrachtung der Umweltfreundlichkeit einer Verwendung auszugehen. Das ist eine neue Doktrin.

Neuer Beitrag in der NVwZ

Im Juli erscheint in der NVwZ mein Beitrag „Abgas als Abfall“ (NVwZ 2018, 956-959). Darin befasse ich mich mit folgender Fragestellung (Abstract):

Abgase aus industriellen Prozessen werden in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis meist ausschließlich nach Immissionsschutzrecht beurteilt. Dabei ist das Verhältnis zwischen Luftreinhaltungs- und Kreislaufwirtschaftsrecht keineswegs abschließend geklärt. Tatsächlich lässt sich mit den existierenden Normen kaum begründen, weshalb für Abgase nicht auch das Abfallrecht gelten soll. Dessen Anwendung hätte allerdings potentiell dramatische Folgen für Anlagenbetreiber. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob sie durch Auslegung und Anwendung der bestehenden Vorschriften abgewendet werden kann.