Altholz-Verbrennung im BEHG

Altholz-Verbrennung im BEHG

Seit 2024 unterfällt unter bestimmten Voraussetzungen auch die thermische Verwertung von Abfällen einschließlich Biomasse (insbesondere Altholz) dem nationalen Emissionshandelssystem nach BEHG. Doch wann genau unterliegt die Verbrennung von Altholz dem BEHG? Welcher Emissionswert ist anzusetzen, und bezogen auf welche Brennstoffmenge?

Wann unterliegt die Verbrennung von Altholz dem BEHG?

Das BEHG gilt gemäß § 2 Abs. 1 BEHG „für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.“ Anlage 1 BEHG listet abschließend die Warenklassen auf, die als „Brennstoffe“ im Sinne des BEHG gelten. In der Liste in Satz 1 der Anlage ist Altholz zwar nicht als Warenklasse aufgeführt. Nach Satz 2 gelten aber als Brennsstoffe „auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.“ Nach § 2 Abs. 2 a Nr. 1 BEHG gelten Brennstoffe auch als in Verkehr gebracht, „wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach Nummer 8.1.1 [des Anhangs der 4. BImSchV] einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen.“

Nach dieser Systematik wird ein Stoff also auch dadurch zum Brennstoff im Sinne des BEHG (und als solcher zugleich in Verkehr gebracht), wenn er in einer genehmigungsbedürftigen, nicht dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) unterliegenden Anlage zur thermischen Abfallverwertung oder -beseitigung eingesetzt wird.

Die thermische Verwertung von Holz ist genehmigungsbedürftig, wenn sie einen Durchsatz von 3 Tonnen pro Stunde überschreitet, Altholz aus anderen Altholzkategorien als A I und A II nutzt oder die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt. Dem EU-ETS unterliegt ein Biomasseheizwerk gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG dann nicht, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung unter 20 MW beträgt.

In welcher Höhe sind die CO2-Emissionen abgabepflichtig?

Die Emissionen lassen sich (außer durch kontinuierliche Messung nach § 12 EBeV) auf zwei Wegen rechnerisch ermitteln:

Der einfachere Weg ist die Multiplikation der eingesetzten Brennstoffmengen mit den Standardfaktoren aus Anlage 2 Teil 5 EBeV. Der Input ist dabei in der Regel mit geeichten Messgeräten zu bestimmen, wovon aber Ausnahmen möglich sind (§ 6 Abs. 4 Satz 3 EBeV). Als Standardwerte sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EBeV die Werte aus Anlage 2 Teil 5 Nummer 6a EBeV zu nutzen. 

Keine Berücksichtigung fand bei den Regeln zur Mengenermittlung die Frage des Feuchtigkeitsgehalts. Diese wurde nur für die Nutzung nachhaltiger Brennstoffe in konventionellen Anlagen geregelt (§ 8 Abs. 6 EBeV), die hier nicht einschlägig ist. Es ist davon auszugehen, dass die Masse der Brennstoffe unmittelbar vor Verwertung maßgeblich ist, nicht jene bei Liefereingang (vgl. auch der Leitfaden von August 2023, Seite 40 („Auftrocknung“)).

Alternativ zur Nutzung der Standardfaktoren kann der Verantwortliche selbst Emissionsfaktoren für das Holz bestimmen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EBeV). Das bietet sich vor allem dann an, wenn der Biomasseanteil mehr als die bei den Standardwerten vorgesehenen 95 % beträgt.

Welcher Anteil gilt als Biomasse?

Dem Biomasseanteil des Brennstoffs (bei Nutzung der Standardwerte also 95 % des Inputstoffs) kann bei der Berechnung der CO2-Emissionen ein CO2-Faktor von Null zugeordnet werden. Hierzu ist (a) eine Dokumentation der AVV-Nummern der Inputstoffe nach Masse und (b) eine Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 6 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) erforderlich. Die BioSt-NachwV fordert, dass die Emissionen aus Aufbereitung und Transport der Biomasse 70 % niedriger sind als die Emissionen, die bei der Nutzung fossiler Brennstoffe entstehen würden. Ob das der Fall ist, braucht nicht eigens ermittelt werden; vielmehr dürfen die Standardwerte in Anhang VI Teil D der Europäischen Richtlinie (EU) 2018/2001 (die sog. RED II) herangezogen werden.

Einigen Abfallbrennstoffen ordnet die DEHSt sogar einen Biomasseanteil von 100% zu. Bei ausschließlicher Nutzung der entsprechenden Anfallkategorien lässt sich also die Zertifikatebeschaffung sparen, die erfahrungsgemäß erhebliche Ressourcen im Unternehmen binden kann.  Voraussetzung ist, dass die Input-Stoffe in der von der DEHSt hier veröffentlichten “Liste mit Festwerten für sonstige naturbelassene Holzabfälle und Frischholz” enthalten sind.

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Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls

Wer von der Behörde die schadlose Entsorgung von Abfall Dritter aufgetragen bekommt, sollte erst seine Optionen prüfen und dann erst handeln. Denn ein Regress bzw. eine Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls ist vom Gesetz kaum vorgesehen.

Viele Grundstückseigentümer entsorgen auf behördliche Anordnung hin den Abfall ihrer Mieter oder Pächter. Hierzu sind sie als Abfallbesitzer ebenso verpflichtet wie die Mieter oder Pächter als Abfallerzeuger. Tatsächlich wäre es unter Umständen ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde einem ehemaligen Mieter die Entsorgung seiner auf seiner alten Mietsache verbliebenen Abfälle aufgeben würde. Denn mangels zivilrechtlichem Zugriffsrecht könnte er eine weniger effektive Beendigung des rechtswidrigen Zustands gewährleisten als der Eigentümer.

Verständlicherweise möchten die Vermieter dann nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben. Es ist aber ständige Rechtsprechung, dass weder KrWG noch BGB einen Innenregress zwischen abfallrechtlichen Störern kennen, vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2010 – III ZR 295/09). Dies übrigens anders als z.B. im Bodenschutzrecht, wo mehrere Sanierungspflichtige einander ausdrücklich Ausgleich für Sanierungsaufwendungen schulden, § 24 BBodSchG. Eine Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls ist also keineswegs gesichert.

Zur Entsorgung fremden Abfalls aufgefordert: Was ist zu tun?

Adressaten einer Entsorgungsverfügung sollten sich daher gegen die Verfügung wehren, solange sie können, also innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist. Da die Verfügung oft für sofort vollziehbar erklärt sein wird, mag außerdem ein (kostengünstiger und schneller) Eilantrag bei Gericht gemäß § 80 VwGO erforderlich sein.

Ist die Frist verstrichen und die Entsorgungsverfügung bestandskräftig, lässt sich ein Regress nur noch eingeschränkt verwirklichen. In Betracht kommen das Konstrukt der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ sowie Schadensersatz wegen Verletzung miet- oder pachtrechtlicher Pflichten. Hierbei gelten jedoch knappe Fristen – drei Monate nach Auszug können Ansprüche bereits verjährt sein. Es gilt daher schnell zu handeln! Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Neuer Artikel zum Abfallrecht

NVwZ 2020, 1737

In der Dezember-Ausgabe der NVwZ kommentiere ich das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Abfallrecht (C-629/19). In der Sache aus Österreich hatte der EuGH entschieden, dass Klärschlamm nicht notwendigerweise Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) 2008/98/EG darstellt. Das war nicht anders zu erwarten, da die Abfalleigenschaft eben von einer Reihe Voraussetzungen abhängt, die vorliegen können oder eben auch nicht.

Bemerkenswert ist aber, was der EuGH zum Ende der Abfalleigenschaft (gemäß Art. 6 ARRL) erklärt. Danach ist es bei der Beurteilung, ob ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift vorliege, auch zu berücksichtigen, wenn die spätere Verwendung umweltfachlich günstig ist. Das steht so nicht in der Vorschrift. Diese erklärt vielmehr den gegenteiligen Fall, nämlich dass kein die Abfalleigenschaft beendendes Verfahren vorliege, wenn die ganze Sache der Umwelt schade. Der EuGH scheint also von einer bilanziellen Betrachtung der Umweltfreundlichkeit einer Verwendung auszugehen. Das ist eine neue Doktrin.

Neuer Beitrag in der NVwZ

Im Juli erscheint in der NVwZ mein Beitrag „Abgas als Abfall“ (NVwZ 2018, 956-959). Darin befasse ich mich mit folgender Fragestellung (Abstract):

Abgase aus industriellen Prozessen werden in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis meist ausschließlich nach Immissionsschutzrecht beurteilt. Dabei ist das Verhältnis zwischen Luftreinhaltungs- und Kreislaufwirtschaftsrecht keineswegs abschließend geklärt. Tatsächlich lässt sich mit den existierenden Normen kaum begründen, weshalb für Abgase nicht auch das Abfallrecht gelten soll. Dessen Anwendung hätte allerdings potentiell dramatische Folgen für Anlagenbetreiber. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob sie durch Auslegung und Anwendung der bestehenden Vorschriften abgewendet werden kann.