Die neue BKompV: Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in die Natur

Die neue Bundeskompensationsverordnung (BKompV) regelt die Kompensation von Eingriffen in die Natur. Die Verordnung, deren Entwurf hier abrufbar ist, wird aus kompetenzrechtlichen Gründen leider nur für Eingriffe durch Vorhaben gelten, die ausschließlich der Bundesverwaltung unterliegen (insb. BNetzA, EBA, Bundeswehr, BImA und Fernstraßenbundesamt). Für große Infrastrukturvorhaben wird die Verordnung aber zu einer erheblich verbesserten Planungssicherheit führen. Vorhabenträger werden sich künftig nicht mehr durch das Dickicht unterschiedlicher Landesregelungen kämpfen müssen.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Einwirkungen auf Biotope (= Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) und auf weitere Schutzgüter (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, und Landschaftsbild, vgl. Anlage 1 Spalte 1) und ihre Funktionen.

Wann besteht eine Ausgleichspflicht?

Ob ein Eingriff ausgeglichen werden muss, bestimmt sich anhand einer Matrix in Anlage 3. Diese trägt den Wert eines Biotops oder einer Schutzgut-Funktion gegen die Intensität des Eingriffs auf. Nur Eingriffe, denen danach eine „erhebliche Beeinträchtigung“ (eB) oder „erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere“ (eBS) zugeschrieben wird, sind gemäß § 7 ausgleichspflichtig.

Anlage 3 BKompV enthält eine Matrix zur Bestimmung der Notwendigkeit von Ausgleich und Ersatz von Eingriffen.

So sind geringe Eingriffe nur bei hochwertigen Biotopen oder Schutzgut-Funktionen ausgleichspflichtig; Eingriffe mit hoher Intensität bedürfen dagegen schon bei geringwertigen Biotopen oder Schutzgut-Funktionen des Ausgleichs.

Bewertung von Biotopen und Schutzgütern bzw. Funktionen

Betroffene Biotope oder Schutzgüter bzw. Funktionen müssen deshalb zunächst bewertet werden. Die Bewertung von Biotopen erfolgt anhand einer ausdifferenzierten Tabelle in Anlage 2 in Verbindung mit einer Anpassungsoption und Zuordnungsregel in § 5. So ist die Bedeutung eines normalen Ackers als Biotop in der Regel gering (im Sinne der Matrix in Anlage 3), die Bedeutung von waldfreien Niedermooren dagegen hoch bis hervorragend.

Die Wertstufe weiterer Schutzgüter und ihrer Funktionen ist dagegen anhand der Tabelle in Anlage 1 zu ermitteln. Zur Illustration zeigt der nachfolgende Ausschnitt die Einträge für die Schutzgüter Boden und Klima:

Anlage 1 BKompV listet Schutzgüter und ihre Funktionen im Naturhaushalt auf.

Kompensation von Biotop-Eingriffen

Wurde mit der Matrix in Anlage 3, also auf Grundlage der nach Anlage 2 (Biotope) bzw. 1 (weitere Schutzgüter) ermittelten Wertstufen der Schutzgüter sowie der Intensität des Eingriffs, eine Kompensationspflicht ermittelt, folgt als Rechtsfolge die Ausgleichs- bzw Ersatzpflicht.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind gemäß § 8 stets auszugleichen. Die Aufwertung erfolgt dabei wiederum anhand des (ggf. gemäß § 5 Abs. korrigierten) Biotopwerts nach Anlage 2. Dabei werden schlichtweg die Biotopwerte vor und nach der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme mit ihrer jeweiligen Fläche multipliziert und dann miteinander verglichen. Für Entsiegelungen gibt es zusätzliche Punkte, um einen Anreiz für diese regelmäßig besonders teure Aufwertungspraxis zu schaffen. Sie hat im selben Naturraum (siehe Karte in Anlage 4) stattzufinden wie der Eingriff.

Kompensation von Eingriffen in weitere Schutzgüter und Funktionen

Eingriffe in weitere Schutzgüter und Funktionen sind dagegen nur bei Vorliegen einer „erheblicher Beeinträchtigung besonderer Schwere“ selbständig kompensationspflichtig, § 7 Abs. 2. Erhebliche Beeinträchtigungen ohne besondere Schwere werden laut Verordnungsbegründung schon hinreichend durch eine Biotop-Kompensation ausgeglichen:

Die fachliche Begründung für die Annahme, dass erhebliche Beeinträchtigungen aller Naturgüter durch eine Aufwertung im Sinne des Biotopwertverfahrens mit kompensiert werden können, liegt in der Repräsentativität der Biotope für das Wirkungsgefüge im Naturhaushalt insgesamt. Biotopaufwertungen haben somit in aller Regel positive Auswirkungen für sämtliche Funktionen des Naturhaushalts.

BT-Drs. 19/17344, Seite 192

Darüber mag man denken, was man will. Es bedeutet jedenfalls, dass die Kompensation sich nach dem gegenüber § 8 strengeren § 9 bestimmt. Dieser sieht vor, dass Beeinträchtigungen auszugleichen bzw. zu ersetzen sind, indem die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 wiederhergestellt wird. Der vorrangige Ausgleich hat dabei im in Spalte 4 derselben Tabelle bezeichneten Raum stattzufinden. Der nachrangige Ersatz darf sich einen Platz im größerräumigen Naturraum (vgl. Karte in Anlage 4) suchen. Eine Kompensation darf entfallen, wenn Eingriffe bereits Gegenstand spezialgesetzlicher Vorschriften sind, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3. Es steht zu hoffen, dass dies nicht z.B. für Klimaschutzmaßnahmen nach dem ETS gilt.

Der nachfolgende Ausschnitt spezifiziert die Maßnahmen für das Schutzgut Boden; für das Schutzgut Klima sind kurioserweise keine Maßnahmen vorgesehen. Beachte, dass die Vorgaben in Spalte 3 ausdrücklich nicht abschließend sind.

Anlage 5 BKompV bestimmt Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere

Sonstiges

Bei den Kompensationsmaßnahmen sind agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen, § 10. Das bedeutet neben der Einbindung der zuständigen Behörden insbesondere, dass für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur nachrangig für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden dürfen.

Soll eine Kompensation durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, Entsiegelungs- oder Wiedervernetzungsmaßnahmen (als Maßnahmen im Sinne von Anlage 5 Abschnitt A) erfolgen, hat dies gemäß § 11 nach Maßgabe von Anlage 6 zu erfolgen.

Gemäß § 12 Abs. 3 kann der Verursacher eines Eingriffs die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen durch Vertrag auf die BImA oder eine nach Landesrecht anerkannte Einrichtung übertragen.

§§ 13 bis 16 schließlich regeln die Möglichkeit einer Ersatzgeldzahlung. Diese kommt in Betracht, wenn der Ausgleich oder Ersatz einer Beeinträchtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

Zusammenfassung

Die neue BKompV regelt die Kompensation von Eingriffen in die Natur durch von Bundesbehörden verwaltete Vorhaben. Sie behandelt Biotope allerdings wesentlich anders als sonstige Schutzgüter, was sich negativ auf den Schutz allgemeiner Funktionen des Naturhaushalts auswirkt. Hier besteht noch Nachbesserungsbedarf.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Böhler, LL.M.

Passionierter Rechtsanwalt für Umweltrecht

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