Novellierung der Düngeverordnung

Der Bundesrat hat am 27. März der Novellierung der Düngeverordnung zugestimmt. Die Überarbeitung dient der Umsetzung einer Entscheidung des EuGH, in dem die Bundesrepublik wegen der zu hohen Nitratbelastungen hiesiger Grundwässer verurteilt wurde (C-543/16).

Mit der Novelle wurden unter anderem folgende Regelungen angepasst:

  • Erhöhung der Gewässerabstände ohne Düngung auf 3/5/10 Meter bei Flächen ab 5/10/15 % Hangneigung,
  • Verlängerung der Sperrfrist für Festmist und Kompost um zwei Wochen vom 01.12. bis zum 15.01.,
  • Einführung einer Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 01. Dezember bis zum 15. Januar,
  • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar,
  • Ersatz des Nährstoffvergleichs durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger,
  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025,
  • Ergänzung der Tabellen mit den Nährstoffgehalten pflanzlicher Erzeugnisse um die Phosphatgehalte

In den besonders stark mit Nitrat belasteten Gebieten werden erstmals bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben:

  • Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen; Länderermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland vorzusehen);
  • Einführung einer schlagbezogenen Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe; s.o.);
  • Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg Stickstoff je Hektar liegt);
  • Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);
  • Verlängerung der Sperrfrist, in der kein Festmist und Kompost ausgebracht werden darf, auf drei Monate (1.11. – 31.01.; derzeit 15.12. – 15.01.).
  • Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (01.10. – 31.01.; derzeit 01.11. – 31.01.);
  • Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Böhler, LL.M.

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