„Zulässiger Lärm“ als Ordnungswidrigkeit?

Nach dem Willen des AG Zweibrücken soll auch „zulässiger“, dem Umfang nach aber vermeidbarer Lärm ordnungswidrig (und damit bußgeldfähig) sein können (Urteil vom 29.10.2018 – 1 Owi 4235 Js 7742/18). In der Sache ging es um Musik, die zwar verkehrsüblich ist, wegen der Nähebeziehung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses aber gesteigerten Rücksichtnahmepflichten unterliegen und daher nur in Zimmerlautstärke erlaubt sein soll.

Der Leitsatz „zulässiger Lärm kann ordnungswidrig sein“ ist zum Haareraufen und zeigt, dass Richter an ordentlichen Gerichten nicht zur Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen berufen sind. Dass es in der Sache eben nicht um „zulässigen Lärm“ ging, sondern ein Verbot der Belästigung durch Tonwiedergabegeräte angewendet wurde, erfährt man erst bei Lektüre der Gründe.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Böhler, LL.M.

Passionierter Rechtsanwalt für Umweltrecht

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