Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls

Wer von der Behörde die schadlose Entsorgung von Abfall Dritter aufgetragen bekommt, sollte erst seine Optionen prüfen und dann erst handeln. Denn ein Regress bzw. eine Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls ist vom Gesetz kaum vorgesehen.

Viele Grundstückseigentümer entsorgen auf behördliche Anordnung hin den Abfall ihrer Mieter oder Pächter. Hierzu sind sie als Abfallbesitzer ebenso verpflichtet wie die Mieter oder Pächter als Abfallerzeuger. Tatsächlich wäre es unter Umständen ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde einem ehemaligen Mieter die Entsorgung seiner auf seiner alten Mietsache verbliebenen Abfälle aufgeben würde. Denn mangels zivilrechtlichem Zugriffsrecht könnte er eine weniger effektive Beendigung des rechtswidrigen Zustands gewährleisten als der Eigentümer.

Verständlicherweise möchten die Vermieter dann nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben. Es ist aber ständige Rechtsprechung, dass weder KrWG noch BGB einen Innenregress zwischen abfallrechtlichen Störern kennen, vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2010 – III ZR 295/09). Dies übrigens anders als z.B. im Bodenschutzrecht, wo mehrere Sanierungspflichtige einander ausdrücklich Ausgleich für Sanierungsaufwendungen schulden, § 24 BBodSchG. Eine Kostenübernahme bei Entsorgung fremden Abfalls ist also keineswegs gesichert.

Zur Entsorgung fremden Abfalls aufgefordert: Was ist zu tun?

Adressaten einer Entsorgungsverfügung sollten sich daher gegen die Verfügung wehren, solange sie können, also innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist. Da die Verfügung oft für sofort vollziehbar erklärt sein wird, mag außerdem ein (kostengünstiger und schneller) Eilantrag bei Gericht gemäß § 80 VwGO erforderlich sein.

Ist die Frist verstrichen und die Entsorgungsverfügung bestandskräftig, lässt sich ein Regress nur noch eingeschränkt verwirklichen. In Betracht kommen das Konstrukt der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ sowie Schadensersatz wegen Verletzung miet- oder pachtrechtlicher Pflichten. Hierbei gelten jedoch knappe Fristen – drei Monate nach Auszug können Ansprüche bereits verjährt sein. Es gilt daher schnell zu handeln! Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Böhler, LL.M.

Passionierter Rechtsanwalt für Umweltrecht

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