Auf einem frei zugänglichen Waldgrundstück im Eigentum einer Bundesanstalt hatten Unbekannte illegal Abfälle entsorgt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste klären, wer für die Beseitigung der Kosten aufkommen muss: die Grundstückseigentümerin oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Nach Auffassung des BVerwG wird der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks durch die unerlaubte Ablagerung von Müll nicht automatisch zum Besitzer des Abfalls. Mangels Abfallbesitzes trifft ihn daher grundsätzlich auch keine Pflicht zur Entsorgung. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück einer öffentlich-rechtlichen Eigentümerin – hier einer Bundesanstalt – gehört (Urteil vom 28.04.2026 – 10 C 7.24).
Im zugrunde liegenden Fall ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Eigentümerin eines bewaldeten Flurstücks, das nach dem Bundeswaldgesetz von jedermann betreten werden darf. Unbekannte hatten dort Dachpappe abgeladen. Nachdem die Bundesanstalt den zuständigen Landkreis erfolglos zur Beseitigung des Mülls aufgefordert hatte, ließ sie die Abfälle selbst entsorgen und verlangte anschließend Ersatz der hierfür entstandenen Kosten.
Während das Verwaltungsgericht einen Erstattungsanspruch noch verneinte, gab das Oberverwaltungsgericht der Bundesanstalt in der Berufungsinstanz Recht. Es stützte seine Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Zur Begründung führte es aus, dass nicht die Grundstückseigentümerin, sondern der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Beseitigung des Abfalls verpflichtet gewesen sei.
Diese Auffassung bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesanstalt sei nicht Besitzerin des auf ihrem Grundstück abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden, weil ihr die hierfür erforderliche tatsächliche Sachherrschaft fehle. Eigentümer frei zugänglicher Grundstücke könnten Dritte aufgrund der gesetzlich eingeräumten Betretungsrechte nicht vom Betreten ausschließen. Damit fehle es zugleich an dem erforderlichen Mindestmaß an tatsächlicher Herrschaft über den dort verbotswidrig abgelagerten Müll.
Nach Ansicht des Gerichts darf die Verpflichtung zur freien Zugänglichkeit eines Grundstücks, die im Allgemeininteresse besteht, nicht dazu führen, dass der Eigentümer auch die Last der Beseitigung illegal entsorgter Abfälle tragen muss. Diese Aufgabe obliegt vielmehr der Allgemeinheit in Gestalt des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Dies gilt nach der Entscheidung des BVerwG unabhängig davon, ob der Grundstückseigentümer eine Privatperson oder – wie im vorliegenden Fall – ein öffentlich-rechtlicher Träger ist.