
Wärmepumpen sind eines der zentralen Instrumente der Energiewende. Sie arbeiten effizienter als Gasheizungen und können zumindest theoretisch mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch neben den praktischen Fragen des Einbaus in Bestandsgebäude (und einer Verknappung der Betriebsgase – ironischerweise aus Klimaschutzgründen) gibt es noch ein weiteres Problem: Luftwärmepumpen sind laut und können bei ungünstiger Platzierung eine schwere Belastung für die Nachbarn sein. Bislang konnten sich diese dann auf Abstandsflächen berufen: Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von ca. 3 Metern einhalten (mit Unterschieden je nach Bundesland). Ein langwieriger Streit über Schallimmissionen ließ sich daher etwas formalistisch, aber einfach durch die Rüge des Verstoßes gegen die Abstandsflächen ersetzen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12).
Doch immer mehr Bundesländer fügen Ausnahmen in ihre Landesbauordnungen ein, um Hausbesitzern die Einrichtung von Wärmepumpen zu erleichtern – zur Erleichterung der Wärmewende, aber zum Nachteil der Nachbarn. In Niedersachen etwa gelten Abstandsflächen nur für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, welche den handelsüblichen Wärmepumpen von mindestens einem Gericht abgesprochen wurde (VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 – 12 A 2675/20). Mit Gesetz vom 23. Dezember 2023 (GVBl. 2023, 472) hat auch das Land Berlin eine solche Ausnahme geschaffen: Der neue § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln erklärt:
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig … Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005V11P6/part/S
Streitentscheidend wird künftig also immer seltener das bauordnungsrechtliche Abstandsgebot und immer häufiger die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nach § 22 BImSchG. Die objektiv messbare Lärmbelastung wird die von der TA Lärm gesetzten Schwellen indes meistens unterschreiten (so auch im vorgenannten Urteil des VG Hannover), auch wenn die subjektive Belastung der Betroffenen wegen des tieffrequenten, eher fühl- als hörbaren Schalls erheblich sein kann.
Da Luftwärmepumpen nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sind sich die Bauherren oft sogar überhaupt nicht der von ihren Anlage ausgehenden Belastung bewusst. Und ist das Geld erst einmal investiert und der Nachbar genervt, ist Streit vorprogrammiert. Auch in Bundesländern, wo für Wärmepumpen keine Abstandsflächen mehr gelten, sollte deshalb im Interesse des friedlichen Miteinander auf eine schonende Platzierung geachtet werden. Anderenfalls müssen die Behörden zur Lärmmessung eingeschaltet werden und es kann zum Prozess kommen.
Auch in Bundesländern, in welchen auch Wärmepumpen noch den Abstandsflächen unterfallen, kann es Missverständnisse geben. Ab wo wird gemessen, ab Grenze oder ab Häuserwand? Wenn die Grenze eingehalten wird, wie laut darf die Anlage dann sein? Sind die Angaben des Herstellers und die Rechenschritte aus dem LAI-Leitfaden oder tatsächliche Messwerte maßgeblich? Ist jeder Schall gleich? Und wer misst ihn überhaupt?
Selbst in dieser komplexen Lage muss guter Rat nicht teuer sein. Planen Sie eine Wärmepumpe und möchten Streit mit den Nachbarn vermeiden? Oder ist es schon zu spät und Ihr Nachbar kriegt im Winter kein Auge mehr zu? Ich helfe gerne, den Streit zu schlichten – im Interesse beider Seiten, für eine harmonische Nachbarschaft. Klicken Sie hier zur Erstberatung.
Wir sind drei Kollegen, alles Ingenieure, und wollen je eine Wärmepumpe an unseren Reihenhäusern aufstellen. Bei mir ist es ein Doppelhaus.
Wir haben das Bauamt mal mit dieser Frage konfrontiert und das kam dabei heraus:
„Hallo Herr Nervsack,
der § 6 BauO Bln regelt in der Bauordnung die Abstandsflächen von baulichen Anlagen.
Im Absatz 8 werden die privilegierten baulichen Anlagen geregelt, also bauliche Anlagen, die keine eigenen Abstandsflächen erzeugen und damit im Abstandsflächenrecht eben eine privilegierte Stellung haben.
Zu den v. g. Anlagen gehören Schuppen, Garagen und neuerdings auch LWP.
Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter sind demnach auch privilegierte bauliche Anlagen und brauchen nicht die 3 m Abstandsreglung zum Nachbargrundstück einhalten. Da passt Ihre LWP rein in die Grenzwerte.
Trotzdem müssen 2 andere Werte eingehalten werden bei privilegierten baulichen Anlagen:
An einer Grundstücksgrenze des Grundstücks darf die Länge dieser v. g. baulichen Anlagen 9 m nicht überschreiten, für das gesamte Grundstück, also alle Seiten, 15 m.
Da die Grundstücke bei Ihnen immer nur aus 1 Grundstück bestehen und mit mehreren Reihenhäusern bebaut sind, gibt es mehrere Grundstückseigentümer, die beim Aufstellen einer LWP alle gleichermaßen zustimmen müssen.
Somit wäre das Aufstellen einer LWP für nur 1 Reihenhaus oder eben alle Reihenhäuser (und 1 Grundstück) theoretisch möglich, wohl aber müssten alle Eigentümer zustimmen.
Die Grundstücke sind nicht groß und soweit ich weiß, gibt es schon Nebengebäude auf dem Grundstück (Schuppen etc für jedes Reihenhaus), die bereits die Privilegierung für das Grundstück ausschöpfen könnten.
Hinzu kommt, dass für die LWP einen Bauantrag gestellt werden muss. Dazu muss auch die Stadtplanung eine positive Stellungnahme abgeben im späteren Antragsverfahren und der Fachbereich Umwelt und Natur muss auch eine positive Stellungnahme zur geplanten LWP abgeben bzgl. der Lärmimmissionen der LWP. Das ist gerade bei Ihnen wichtig wegen der engen Bebauung.
War die Erklärung verständlich und ausreichend?“
Man sieht also, dass das Bauamt nun die Schiene Lärm und Umwelt fährt um LLWP’s wirksam zu verhindern. Zudem ist das Bauamt ja sogar der Meinung einen Bauantrag stellen zu müssen, was aber für LLWP’s definitiv nicht notwendig ist. Woher am Ende dieser Beißreflex kommt, kann ich nicht sagen.
Das ist tatsächlich gleich in mehrfacher Hinsicht erstaunlich. Ich wünsche Ihnen das Durchhaltevermögen, sich durchzusetzen!