Seit einigen Jahren erhalten Eigentümer von Ufergrundstücken in Berlin und Brandenburg vermehrt behördliche Aufforderungen zum Rückbau ihrer Steganlagen. Für die Besitzer ist es ein Schock: Häufig ermöglichen die Stege erst einen bequemen Zugang zum den idyllischen Seen und dienen als Anlegestelle für kleine Boote, Angelplatz oder Plattform zum Sprung ins kühle Nass. Ein Wassergrundstück ohne Steg lässt sich kaum als solches nutzen. Der Steg ist also oft ein wesentlicher Faktor für die Kaufentscheidung. Somit hat eine Beseitigungsanordnung auch für den Marktwert des Grundstücks erhebliche Folgen.
Beseitigung wegen Beeinträchtigung des Röhrichts
Die Behörden begründen ihr Vorgehen damit, dass die Stege eine erhebliche Beeinträchtigung des ufernahen Röhrichts darstellen. Dieser ist ein wichtiger Nistplatz für Fische und Insekten und trägt so erheblich zur lokalen Artenvielfalt bei. An dieser erfreuen sich in der Regel auch die Anrainer, sodass sie den Röhricht keineswegs durch Befahren oder anderweitig beschädigen würden.
Doch mit der Rechtsprechung stellt bereits die Unterbrechung eines Schilfgürtels durch einen Steg eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wonach bereits
„die Existenz des Steges den dortigen Schilfgürtel und die Schwimmblattgesellschaften erheblich und nachhaltig beeinträchtige, weil dieser die Schließung des Schilfgürtels verhindere und dadurch die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten, dem der gesetzliche Biotopschutz diene, störe und zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees beeinträchtige.“ (Beschluss vom 13.01.2017 – 11 N 52.14).
Die erhebliche Beeinträchtigung einer „uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“ aber ist nach § 30 Absatz 2 BNatSchG verboten. In Berlin wird Röhricht außerdem eigens durch den landesrechtlichen § 31 NatSchG Bln geschützt. Entgegen der vorbenannten Rechtsprechung gilt hier jedoch nicht bereits die Existenz des Stegs als Beeinträchtigung. Das Gesetz verbietet lediglich das Betreten, Einfahren, Ankern und ähnliche offensichtlich schädliche Verhaltensweisen in der Nähe der Pflanzen. Bis 2021 genossen bestimmte Altanlagen nach § 31 Abs. 5 NatSchG überdies einen umfassenden Bestandsschutz, der seitdem jedoch inhaltlich verändert und an weitere Bedingungen geknüpft wurde.
Wasserrechtliche Genehmigung
Gerade bei Anlagen aus der Vorwendezeit argumentiert die Behörde auch mit dem Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist dabei nicht mit einem etwaigen Pachtverhältnis oder der Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um separate und ggf. kumulative Erfordernisse!
Die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Steganlage ergibt sich in Berlin aus § 62 BWG und in Brandenburg aus § 87 BbgWG. Beim Betrieb des Stegs lässt sich aber unter Umständen nach Art der Anlage differenzieren.
Wer in gutem Glauben die nachträgliche Genehmigung eines Stegs beantragt, kann sein Begehr wiederum an der dann drohenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls scheitern sehen. Denn zum Allgemeinwohl zählt wiederum der gesetzlich verankerte Schutz des Röhrichts.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Dennoch ist der Steg nicht automatisch verloren. Den Behörden steht an verschiedener Stelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. In der Vergangenheit konnten Anlagen etwa unter bestimmten Nutzungsauflagen oder nach Ausgleich der Beeinträchtigung an anderer Stelle genehmigt werden. Auch Verfahrensfehler oder eine Selbstbindung der Verwaltung lassen sich als Argumente ins Feld führen.
Wichtig ist aber, sich form- und fristgemäß gegen eine Beseitigungsanordnung zu wehren, da diese anderenfalls in Bestandskraft erwachsen kann. Wer nicht für seinen Steg kämpft, wird ihn also in der Tat verlieren.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung, ob eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist bzw. ob Sie Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung haben. Hierauf aufbauend können wir eine einvernehmliche Lösung mit der Behörde anstreben – oder sie vor Gericht durchsetzen. Sprechen Sie mich einfach an.