Netzanschluss für Batteriespeicher nach § 17 EnWG

Netzanschluss für Batteriespeicher nach § 17 EnWG

Batteriespeicher sind ein wichtiger Baustein für ein stabiles und flexibles Stromsystem. Sie können Strom aufnehmen, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist, und ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Netz einspeisen. Damit können sie Schwankungen der Stromerzeugung aus Wind und Sonne ausgleichen, Netzengpässe abfedern und zur Systemstabilität beitragen.

Für Betreiber sind Batteriespeicher zugleich ein zunehmend interessantes Geschäftsmodell. Geld verdienen lässt sich insbesondere mit der zeitlichen Verschiebung von Strombezug und -einspeisung („Arbitrage“), also dem Laden bei niedrigen und Entladen bei hohen Strompreisen. Hinzu kommen Erlöse aus Regelenergie, weiteren Systemdienstleistungen und der Vermarktung von Flexibilität. Die Kombination mehrerer Erlösquellen – das sogenannte Revenue Stacking – ist für die Wirtschaftlichkeit vieler Großspeicher von zentraler Bedeutung.

Dem steht allerdings ein erhebliches praktisches Problem gegenüber: Viele Speicherprojekte warten lange auf ihren Netzanschluss. Die Zahl der Anschlussbegehren ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen, während die verfügbaren Netzkapazitäten vielerorts begrenzt sind. Der Netzanschluss kann damit zum entscheidenden Engpass für die Realisierung und Finanzierung eines Speicherprojekts werden.

Anspruch auf Netzanschluss nach § 17 EnWG

Ausgangspunkt ist § 17 Abs. 1 EnWG. Danach sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen an ihr Netz anzuschließen. Batteriespeicher werden damit ausdrücklich als Anlagen erfasst, für die grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Netzanschluss besteht.

Der Anspruch ist allerdings nicht grenzenlos. Nach § 17 Abs. 2 EnWG kann der Netzbetreiber einen Anschluss ablehnen, wenn er nachweist, dass ihm der Anschluss aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine bloße pauschale Berufung auf „fehlende Netzkapazität“ genügt jedoch nicht.

In der Praxis relevanter als die edngütlige Weigerung ist jedoch die teils erhebliche Verzögerung. Zwar haben EEG- und KWKG-Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a EnWG keinen Vorrang vor Energiespeichern. Den Speichern wird aber auch kein Vorrang eingeräumt sodass sie mit solchen Anlagen um die knappen Anschlussressorcen der Netzbetreiber konkurrieren.

Damit stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Netzbetreiber entscheidet, welches Projekt zuerst angeschlossen wird. Das geltende Regime schreibt hierfür keine einheitliche Methode vor. In Betracht kommen etwa das Windhundprinzip („First Come, First Served“, was allerdings Anreize zur Beantragung spekulativer Vorratsanschlüsse setzt), eine Priorisierung nach dem Projektfortschritt („First Ready, First Served“) oder eine anteilige Aufteilung der verfügbaren Kapazität.

In jedem Fall muss das vom Netzbetreiber gewählte Verfahren sachgerecht, transparent und diskriminierungsfrei sein und darf nicht willkürlich zugunsten einzelner Projekte verändert oder angewandt werden. Für Speicherbetreiber kann deshalb die Frage, wie der Netzbetreiber die vorhandene Kapazität verteilt und welche Projekte vor dem eigenen berücksichtigt werden, ebenso wichtig sein wie die technische Frage des Netzanschlusspunkts.

Eine hilfreiche Option bietet hier § 17 Abs. 2b EnWG. Danach können Netzbetreiber und Anschlussbegehrende eine flexible Netzanschlussvereinbarung treffen. Ein Anschluss kann damit trotz begrenzter Netzkapazität ermöglicht werden, wenn die Einspeise- oder Entnahmeleistung des Speichers bei bestimmten Netzsituationen begrenzt wird. Für Speicherprojekte kann ein solcher Ansatz attraktiv sein, weil er einen früheren Netzanschluss ermöglichen kann. Beispiel: Ein Betreiber möchte einen 4 MW Speicher ans Netz bringen; die Stromleitungen geben jedoch nur 2 MW her. Statt nun auf die für 4 MW nötige Ertüchtigung der Leitungen zu warten, können Speicher- und Netzbetreiber eine vorläufige Inbetriebnahme mit nur 2 MW vereinbaren, sodass der Speicher zumindest eingeschränkt betrieben werden und sich amortisieren kann.

Gerichtliche Durchsetzung des Netzanschlusses

Verzögert sich der Netzanschluss oder lehnt der Netzbetreiber ihn ab, sollten Speicherbetreiber die Entscheidung nicht bei einer pauschalen Aussage wie „keine Netzkapazität vorhanden“ belassen. § 17 Abs. 2 EnWG sieht vor, dass eine Ablehnung in Textform zu begründen ist. Bei einem Kapazitätsmangel kann der Anschlussbegehrende zudem Informationen darüber verlangen, welche Maßnahmen und Kosten erforderlich wären, um den Anschluss zu ermöglichen.

Damit lässt sich zunächst überprüfen, ob tatsächlich ein technischer oder wirtschaftlicher Hinderungsgrund besteht. Ebenso kann geprüft werden, ob der Netzbetreiber die verfügbare Kapazität zutreffend ermittelt und bei konkurrierenden Anschlussbegehren ein sachgerechtes Verfahren angewandt hat.

Gerade bei Großspeichern ist eine solche Prüfung wichtig. Die Aussage, das Netz sei „voll“, beantwortet noch nicht die entscheidende rechtliche Frage. Zu klären ist vielmehr, welche Netzkapazität konkret fehlt, auf welcher Netzebene der Engpass besteht, welche anderen Projekte Kapazität beanspruchen, nach welchen Kriterien diese Projekte priorisiert werden und ob ein Netzausbau oder eine flexible Anschlusslösung möglich ist.

Der Anspruch aus § 17 EnWG kann grundsätzlich gerichtlich durchgesetzt werden. Im gerichtlichen Verfahren ist zunächst der konkrete Netzanschlussanspruch des Speicherbetreibers darzulegen. Dem können die Einwände des Netzbetreibers gegenübergestellt werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Unterlagen aus dem Anschlussverfahren: das ursprüngliche Anschlussbegehren, technische Daten und Netzberechnungen, Angaben zum Netzverknüpfungspunkt, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber sowie Informationen über konkurrierende Anschlussprojekte und die angewandten Priorisierungskriterien.

Dabei muss es nicht zwingend nur um die Frage gehen, ob ein ganz bestimmter Netzanschlusspunkt sofort zur Verfügung gestellt werden muss. Je nach Einzelfall kann auch zu prüfen sein, ob eine alternative Anschlusslösung in Betracht kommt oder ob der Netzbetreiber einen Netzausbau vornehmen muss. Entscheidend ist, ob die vom Netzbetreiber angeführten technischen oder wirtschaftlichen Gründe den gesetzlichen Anforderungen genügen und ob der Netzbetreiber seine Entscheidung nachvollziehbar und diskriminierungsfrei getroffen hat.

Besondere Bedeutung kann der einstweilige Rechtsschutz haben. Bei einem großen Speicherprojekt können Verzögerungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Finanzierungszusagen, Grundstücksverträge, Lieferverträge für Batterien und Transformatoren, Bauzeitenpläne sowie Vermarktungsverträge können von einem bestimmten Inbetriebnahmetermin abhängen. Verschiebt sich der Netzanschluss um Monate oder sogar Jahre, kann dadurch die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts beeinträchtigt werden.

In geeigneten Fällen kann deshalb neben dem Hauptsacheverfahren ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Betracht kommen. Ziel kann sein, den Anspruch des Speicherbetreibers vorläufig zu sichern oder eine vorläufige Anschlusslösung zu erreichen. Die Anforderungen an einen solchen Eilantrag sind allerdings hoch. Insbesondere müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden.

Für Speicherbetreiber empfiehlt es sich deshalb, mögliche spätere gerichtliche Schritte bereits während des Netzanschlussverfahrens mitzudenken. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation: Wann wurde welcher Anschluss beantragt? Welche Leistung wurde begehrt? Welche Informationen hat der Netzbetreiber angefordert und erhalten? Welche Fristen wurden genannt? Welche technischen Varianten wurden geprüft? Welche anderen Projekte wurden berücksichtigt? Und nach welchen Kriterien wurde die verfügbare Kapazität verteilt?

Je besser diese Fragen dokumentiert sind, desto leichter lässt sich später beurteilen, ob der Netzbetreiber seinen Pflichten aus § 17 EnWG nachgekommen ist. Gerade wenn mehrere Speicherprojekte um dieselbe Netzkapazität konkurrieren, kann die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich weniger eine Frage der abstrakten Anschlussberechtigung als eine Frage der rechtmäßigen Priorisierung sein.

Ausblick: Unionsrecht und neues Netzanschlussregime

Der Blick auf das europäische Recht zeigt, dass Speicher inzwischen nicht mehr lediglich als zusätzliche Stromverbraucher oder Einspeiser betrachtet werden. Die Richtlinie (EU) 2019/944 erkennt Energiespeicher als eigenständige Marktakteure und als wichtige Flexibilitätsressource des Stromsystems an.

Nach Art. 32 der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten einen Regulierungsrahmen schaffen, der Verteilernetzbetreiber in die Lage versetzt und Anreize schafft, Flexibilitätsleistungen zu beschaffen. Als Anbieter solcher Leistungen werden ausdrücklich auch Betreiber von Energiespeichern genannt. Die Beschaffung soll grundsätzlich transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt erfolgen.

Für Speicher ist das von erheblicher Bedeutung. Sie sollen nicht lediglich Kapazität im Netz beanspruchen, sondern können selbst dazu beitragen, Netzengpässe zu bewirtschaften und den Netzausbau effizienter zu gestalten. Die europäische Perspektive verschiebt damit den Blick von der Frage „Wie viel Netzkapazität benötigt der Speicher?“ zunehmend auch auf die Frage „Welche Flexibilität kann der Speicher für das Netz bereitstellen?“.

Das geplante Netzpaket

Auf nationaler Ebene zeichnet sich mit dem sogenannten Netzpaket eine weitergehende Reform des Netzanschlussrechts ab. Die Bundesregierung hat im Juli 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Die neuen §§ 17a bis 17f EnWG sollen das Netzanschlussverfahren stärker standardisieren, transparenter machen und die knappen Netzkapazitäten besser mit dem erwarteten Anlagenzubau synchronisieren.

Mit dem neuen § 17a EnWG sollen die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsame Verfahren und Grundsätze für Netzanschlüsse entwickeln. Die Verfahren sollen transparent und diskriminierungsfrei sein und von der Bundesnetzagentur bestätigt werden können. § 17b EnWG sieht die Festlegung von Kriterien für die Reihenfolge konkurrierender Netzanschlussbegehren vor. Berücksichtigt werden sollen unter anderem die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, gesetzliche Ausbauziele, die im Szenariorahmen abgebildeten Entwicklungen und eine möglichst effiziente Nutzung der Netzverknüpfungspunkte. Für Speicher ist relevant, dass Energiespeicheranlagen ausdrücklich in den Kreis der Anlagen einbezogen werden, deren Ausbauziele bei der Priorisierung berücksichtigt werden können. Daraus folgt allerdings kein genereller Vorrang von Batteriespeichern. Vielmehr soll die Entscheidung künftig stärker anhand vorab festgelegter Kriterien erfolgen.

Damit könnte sich die Bedeutung des bisherigen Windhundprinzips verringern. Nicht allein der Zeitpunkt des Anschlussbegehrens soll entscheidend sein. Vielmehr kann es darauf ankommen, wie weit ein Projekt entwickelt ist, welchen systemischen Beitrag es leistet und wie die knappe Netzkapazität möglichst effizient eingesetzt werden kann. Veröffentliche Verfahren werden es den Betreibern erleichtern, eine etwaige Diskriminierung in der Schlange zu erkennen und ggf. gerichtlich dagegen vorzugehen.

Mehr Transparenz über Netzkapazitäten

Der geplante § 17c EnWG soll die Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten verbessern. Netzbetreiber sollen verfügbare Kapazitäten auf bestimmten Netzebenen künftig geografisch darstellen und regelmäßig aktualisieren.

Für Speicherentwickler könnte dies einen erheblichen praktischen Vorteil bringen. Bereits vor einer verbindlichen Projektentscheidung lässt sich besser abschätzen, an welchen Standorten ein Netzanschluss grundsätzlich realistisch erscheint. Das kann bei der Standortwahl, der Projektentwicklung und der Finanzierung eine wichtige Rolle spielen.

Die veröffentlichten Kapazitätsangaben sollen allerdings keinen eigenen Rechtsanspruch auf die ausgewiesene Kapazität begründen. Sie dienen vielmehr der Information und einer besseren Steuerung der Anschlussbegehren.

Verbindlichere Kommunikation und digitale Verfahren

Der geplante § 17d EnWG soll außerdem die Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Anschlussbegehrendem verbindlicher machen. Netzbetreiber sollen innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung eines Anschlussbegehrens zur Verfügung stellen. Kann innerhalb dieser Frist noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sollen die Informationen regelmäßig aktualisiert werden.

Hinzu kommt die geplante Digitalisierung des Anschlussprozesses. Nach § 17e EnWG sollen digitale Netzanschlussportale geschaffen werden, über die das Verfahren von der Einreichung des Anschlussbegehrens bis zur weiteren Bearbeitung digital abgewickelt werden kann.

Gerade bei großen Batteriespeichern könnte dies die bislang häufig langwierige Abstimmung über technische Daten, Netzberechnungen und Projektfortschritte vereinfachen. Zugleich entstehen dadurch bessere Möglichkeiten, Bearbeitungsstände und Fristen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Reservierung und Freigabe von Netzkapazität

Besonders praxisrelevant ist schließlich der geplante § 17f EnWG. Danach sollen insbesondere auf Verteilernetzebene gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickelt werden.

Die Reservierung soll stärker an den tatsächlichen Projektfortschritt gekoppelt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Netzkapazitäten über längere Zeit für Projekte blockiert werden, die letztlich nicht realisiert werden. Gleichzeitig erhalten ernsthaft entwickelte Projekte eine bessere Möglichkeit, die für ihre spätere Inbetriebnahme erforderliche Kapazität zu sichern.

Für Batteriespeicher zeichnet sich damit ein möglicher Paradigmenwechsel ab. Die zentrale Frage könnte künftig weniger lauten, wer zuerst einen Antrag gestellt hat, sondern vielmehr, welches Projekt die Voraussetzungen für einen Netzanschluss tatsächlich erfüllt, welchen Beitrag es zum Stromsystem leistet und ob die reservierte Kapazität innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch genutzt wird.

Fazit

Der Netzanschluss entwickelt sich damit zu einem zentralen rechtlichen und wirtschaftlichen Thema für Batteriespeicher. Nach geltendem Recht bietet § 17 EnWG einen grundsätzlich durchsetzbaren Anspruch auf Netzanschluss. Bei knappen Kapazitäten kommt es allerdings entscheidend darauf an, nach welchen Kriterien der Netzbetreiber konkurrierende Anschlussbegehren behandelt und ob diese Kriterien transparent und diskriminierungsfrei angewandt werden.

Für Speicherbetreiber bedeutet das: Das Netzanschlussverfahren sollte nicht als rein technische Vorstufe des eigentlichen Projekts verstanden werden. Es ist vielmehr ein eigenständiger rechtlicher und wirtschaftlicher Prozess. Eine frühzeitige Prüfung der Anschlussbedingungen, eine sorgfältige Dokumentation und gegebenenfalls eine rechtzeitige gerichtliche Durchsetzung können entscheidend dafür sein, ob ein Speicherprojekt tatsächlich rechtzeitig ans Netz kommt.

Mit der europäischen Vorgabe zur stärkeren Nutzung von Flexibilität und dem geplanten neuen Netzanschlussregime könnte sich die Situation künftig weiter verändern. Transparente Kapazitätsinformationen, standardisierte Verfahren, neue Priorisierungskriterien und digitale Prozesse sollen die knappe Ressource Netzanschlusskapazität effizienter verteilen. Für Batteriespeicher eröffnet dies Chancen – zugleich wird es für Projektentwickler noch wichtiger werden, den eigenen Projektstand und den systemischen Nutzen des Speichers frühzeitig rechtssicher zu dokumentieren.